Die Vorinstanz hat sich eingehend mit ihren Aussagen auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind logisch, vollständig und nachvollziehbar. Es wird grundsätzlich darauf verwiesen (pag. 171 f.; S. 12-13 der Urteilsbegründung). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass den Aussagen von F.________ entnommen werden kann, dass bereits 2009 Gespräche stattgefunden hätten. Es habe schon vorgängig Diskussionen mit dem Beschuldigten gegeben und es sei das Gespräch mit ihm gesucht worden. Die Vorfälle hätten ca. 2001 begonnen.