Der Kammer liegen diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 26 ff.; pag. 142 ff.), der Zeugin F.________ (pag. 130 ff.), der Zeugin G.________ (pag. 134 ff.) sowie der Strafklägerin E.________ (pag. 137 ff.) vor. Es wird auf eine ausführliche Wiedergabe der Aussagen verzichtet und soweit notwendig wird auf die entsprechenden Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung näher eingegangen. 11.2.1 Aussagen F.________ (pag. 130 ff.). F.________ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2016 einvernommen. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit ihren Aussagen auseinandergesetzt und diese gewürdigt.