Ob die Hausverbote zum Zeitpunkt des Aufsuchens durch den Beschuldigten noch ihre Gültigkeit hatten und ob der Beschuldigte um diese (allfällige) Gültigkeit auch wusste, kann durch die objektiven Beweismittel nicht abschliessend beantwortet werden. Es kann jedoch festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 eigenhändig unterzeichnete und somit von ihrem Inhalt Kenntnis hatte. Darüber hinaus ist ihm von Rechtsanwältin Dr. D.______