Der Beschuldigte schloss anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht aus, dass ihm irgendwann die Hand ausrutschen würde, wobei er aber sicher nicht gewalttätig werden würde. Daraus muss – wie von der Vorinstanz erwähnt – geschlossen werden, dass zumindest laute Emotionen im Spiel waren (pag. 171, S. 12 der Urteilsbegründung). Ob die Hausverbote zum Zeitpunkt des Aufsuchens durch den Beschuldigten noch ihre Gültigkeit hatten und ob der Beschuldigte um diese (allfällige) Gültigkeit auch wusste, kann durch die objektiven Beweismittel nicht abschliessend beantwortet werden.