11 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass bezüglich der Drohung den objektiven Beweismitteln entnommen werden kann, dass der Beschuldigte zeitweise aufbrausend war und sich angegriffen fühlte. Es kam zu Auseinandersetzungen insbesondere mit der Direktorin der C.________, Strafklägerin E.________. Der Beschuldigte schloss anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht aus, dass ihm irgendwann die Hand ausrutschen würde, wobei er aber sicher nicht gewalttätig werden würde.