In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Gründe für das Hausverbot vom 10. Juni 2013 und die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 Belästigungen und Beschimpfungen von Mitarbeitenden der H.________, welche auch als Stalking empfunden wurden, sowie Drohungen waren. Aufgrund der objektiven Beweismittel kann nicht abschliessend geklärt werden, ob diese Gründe auch tatsächlich zutreffen und sich so abgespielt haben. Die Vorinstanz wies jedoch zu recht darauf hin, dass der Umstand, dass sich sämtliche im H.________ ansässigen Institutionen an den beiden Hausverboten beteiligten, dafür spreche (pag. 170, S. 11 der Urteilsbegründung).