Dem Schreiben der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern schliesslich ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber geltend machte, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2015 unfair behandelt worden zu sein. Dies wurde von der Polizei- und Militärdirektion verneint und der erhobenen aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge gegeben. Das Schreiben führt aus, dass aufgrund der protokollierten Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Privatklägerin E.________ die einvernehmenden Polizisten gehalten waren, eine Fremdgefährdung abklären zu lassen.