39) sowie das Schreiben der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern an den Beschuldigten vom 15. Februar 2016 (pag. 120 f.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 169 f., S. 10-11 der Urteilsbegründung): Der Berichtsrapport der Kantonspolizei hält fest, der Beschuldigte habe zu gewissen Passagen des polizeilichen Einvernahmeprotokolls gemeint, diese könnten als Drohungen interpretiert werden, weshalb er die Unterzeichnung des Protokolls verweigert habe. Er habe aber auf eine Änderung oder Ergänzung des Einvernahmeprotokolls verzichtet.