Sie hielt in einer E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 14. August 2015 weiter fest, der Beschuldigte stelle der Strafklägerin nach, beschimpfe und belästige sie und die Strafanzeige sei auf die entsprechenden Tatbestände zu erweitern (pag. 18). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sei dem Beschuldigten am 10. Juni 2013 sowie am 3. November 2015 jeweils von sämtlichen am .________(Adresse) (H.________) ansässigen Institutionen Hausverbot zunächst lebenslang (2013), danach bis auf weiteres (2015) erteilt worden (pag. 19; pag. 61-64). Grund für die Hausverbote seien in beiden Fällen Belästigungen und Beschimpfungen von Mitarbeitenden der H._____