Gegenüber zwei Personen habe das Verhalten des Beschuldigten die Form von Stalking angenommen. Mit Vereinbarung vom 1. Juli 2014 habe er sich verpflichtet, das Haus- und Rayonverbot einzuhalten. Seit Juni 2015 betrete der Beschuldigte die H.________ und die Filiale in der I.________ immer wieder. Er beschimpfe die Mitarbeiter, die ihn wegweisen und störe die Besucher der H.________. Am 29. Juni 2015 sei er erneut schriftlich aufgefordert worden, das Haus- und Rayonverbot zu respektieren. Er habe sich darüber hinweg gesetzt und erscheine seit einigen Tagen täglich in der H.________ oder in der Zweigstelle I.________.