namens der C.________ wegen Hausfriedensbruchs vom 9. Juli 2015 (p. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte völlig verwahrlost sei und sein Geruch für Mitmenschen als untragbar bezeichnet werde. Die Anzeigerin führe öffentlich zugängliche, gepflegte H.________, in denen sich auch viele Kinder aufhalten würden. Aus hygienischen Gründen seien gegen den Beschuldigten verschiedene Hausverbote ausgesprochen worden. Zudem solle er Besucher der H.________ laut beschimpft und bedroht haben. Gegenüber zwei Personen habe das Verhalten des Beschuldigten die Form von Stalking angenommen.