8 stand. Er habe das H.________ aufgesucht, um über das Hausverbot zu sprechen und nicht um es zu brechen. Das Domizil von E.________ habe er lediglich aufgesucht, um den Brief einzuwerfen, da dies im H.________ nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus habe er nicht gewusst, dass er unrechtmässig handle, weshalb er sich über den Sachverhalt gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB geirrt habe und dieser entsprechend zu beurteilen sei.