Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei ein lebenslang ausgesprochenes Hausverbot zudem nicht verhältnismässig. Darüber hinaus sei ein öf- fentlich-rechtliches Institut nicht befugt, ein Rayonverbot auszusprechen. Die Vereinbarung vom 1.7.2014 sei denn auch bis Ende 2014 befristet worden. Es sei deshalb kein lebenslanges Hausverbot mehr angestrebt worden. Der Beschuldigte habe erst am 8. und 20. Juli 2015 die H.________ wieder besucht. In beiden Fällen habe er sich bis Ende 2014 an das Hausverbot gehalten und sei davon ausgegangen, dass dieses zu besagter Zeit nicht mehr gegolten habe. Auch G.________ und F._____