Er habe niemandem Angst machen wollen, sondern habe lediglich mitteilen wollen, dass es so nicht mehr gehe. Seine Wortwahl und seine Äusserungen würden darauf hindeuten, dass er wütend gewesen sei und dies habe er E.________ schriftlich mitteilen wollen, da ein gemeinsames Gespräch nicht möglich gewesen sei. Betreffend das Hausverbot würden etliche Schreiben vorliegen. Dass der Beschuldigte diesbezüglich den Überblick verloren habe, könne ihm nicht verübelt werden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei ein lebenslang ausgesprochenes Hausverbot zudem nicht verhältnismässig.