Für sie liege eine Vollmacht vom 28.10.2015 vor. Im Zeitpunkt des Stellens der Strafanträge sei Rechtsanwältin Dr. D.________ somit nicht legitimiert gewesen, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle. Das Verfahren wegen der Anschuldigungen der Drohung und des Hausfriedensbruchs sei deshalb einzustellen. Sollte wider Erwarten keine Einstellung erfolgen, sei der Beschuldigte sowohl vom Vorwurf der Drohung als auch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, freizusprechen. Er habe niemandem Angst machen wollen, sondern habe lediglich mitteilen wollen, dass es so nicht mehr gehe.