7 J.________, sondern auch als Person angesprochen (pag. 170 f.; S. 11-12 der Urteilsbegründung). Die Angaben und Aussagen der Zeuginnen, der Strafklägerin E.________ und des Beschuldigten würden in Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt nicht weit auseinander liegen. Die Zeuginnen und die Strafklägerin hätten ihre Aussagen neutral und sachlich gemacht und seien dabei in den relevanten Äusserungen nahezu deckungsgleich gewesen. Auf ihre Aussagen könne abgestellt werden.