Bezüglich der Drohung könne den objektiven Beweismitteln entnommen werden, dass der Beschuldigte zeitweise aufbrausend gewesen sei und sich angegriffen gefühlt habe. Es sei zu Auseinandersetzungen insbesondere mit der Direktorin der C.________, Strafklägerin E.________ gekommen. Der Beschuldigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht ausgeschlossen, dass ihm irgendwann die Hand ausrutschen würde, wobei er aber sicher nicht gewalttätig werden würde. Daraus schloss die Vorinstanz, dass zumindest laute Emotionen im Spiel gewesen seien.