Aus den objektiven Beweismitteln ergebe sich, dass die Gründe für das Hausverbot vom 10. Juni 2013 und die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 Belästigungen und Beschimpfungen von Mitarbeitenden der H.________, welche bisweilen als Stalking empfunden worden seien, sowie Drohungen gewesen seien. Die Punkte in Ziffer 2 und 3 hätten mit den objektiven Beweismitteln nicht geklärt werden können. Bezüglich der Drohung könne den objektiven Beweismitteln entnommen werden, dass der Beschuldigte zeitweise aufbrausend gewesen sei und sich angegriffen gefühlt habe.