9. Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend Drohung als unbestritten (pag. 167, S. 8 der Urteilsbegründung) und betreffend Hausfriedensbruch als weitgehend unbestritten (pag. 165, S. 6 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz nahm folgende Punkte als bestritten an (pag. 167, S. 8 der Urteilsbegründung):