6 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2015 die Zweigstelle I.________ der H.________ am .________ (Adresse) in Bern und am 15. Juli 2015 die Wohnadresse der Strafklägerin E.________ am .________ (Adresse) in Bern aufsuchte. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte das undatierte Schreiben (pag. 17) an E.________ verfasste. Der Beschuldigte hat sich hierzu an das Wohndomizil der Strafklägerin begeben und den Brief persönlich in den Briefkasten geworfen.