5 2015 in Bern, zum Nachteil der C.________, freigesprochen wurde. Ferner ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs, begangen am 20. Juni 2015 in Bern, zum Nachteil der C.________ schuldig erklärt wurde. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art.