Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 2. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen im Zeitraum von ca. Juni 2015 bis 19. Juni 2015 sowie vom 21. Juni bis ca. anfangs Juli