ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. Herr A.________ vgt. sei freizusprechen: von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen 1. am 20. Juni 2015 in Bern, z.N. der C.________; 2. am 8. Juli 2015 in Bern, z.N. der C.________; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennote. IV.