I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. März 2016 hinsichtlich Ziff. I. in Rechtskraft erwachsen ist. II. Das Verfahren gegen A.________ vgt. sei einzustellen: 1. hinsichtlich der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen Anfang August 2015 in Bern, z.N. von E.________; 2. hinsichtlich der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 15. Juli 2015 in Bern, z.N. von E.________;