Die Verfahrensleitung stellte fest, dass der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung erneut nicht erschienen ist. Mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verteidigung wurde gleichentags ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO durchgeführt (pag. 329). 4 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 287 f.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 325):