294 f.). Mit Eingabe vom 27. März 2017 teilte Rechtsanwältin Dr. D.________ mit, dass sie auf die Teilnahme an der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung verzichte (pag. 302; vgl. auch Telefonnotiz pag. 304). Die erneute Vorladung zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten am 28. April 2017 polizeilich ausgehändigt (pag. 312). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 8. Juni 2017 statt (pag. 328 ff.). Die Verfahrensleitung stellte fest, dass der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung erneut nicht erschienen ist.