Er beantragte deshalb, das Verfahren abzubrechen und den Beschuldigten erneut vorzuladen. Weiter sei er der Auffassung, dass die Vorladung gültig zugestellt worden sei. Rechtsanwältin Dr. D.________ beantragte den Abbruch des Verfahrens und die Fortführung auf dem schriftlichen Weg (pag. 294). Die Kammer wies den Antrag von Rechtsanwältin Dr. D.________ auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ab. Weiter stellte der Vorsitzende fest, dass der Beschuldigte rechtsgültig vorgeladen worden sei (pag. 294 f.).