zugestellt (pag. 272). Am 21. Februar 2017 liess ihm die Verfahrensleitung zudem polizeilich ein Schreiben zukommen, wonach er dringend ersucht wurde mit seinem amtlichen Verteidiger Kontakt aufzunehmen (pag. 281 f.). Dieses Schreiben konnte dem Beschuldigten durch die Polizei am 4. März 2017 zugestellt werden (pag. 285). Der Beschuldigte blieb der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. März 2017 fern. Rechtsanwalt B.________ teilte mit, dass er mangels anders lautender Instruktion nicht auf eine erneute Vorladung verzichten könne. Er beantragte deshalb, das Verfahren abzubrechen und den Beschuldigten erneut vorzuladen.