Zudem verfüge er auch über kein Postfach und sei somit grundsätzlich für Sendungen der Behörden nicht erreichbar. Die bisherige Kontaktaufnahme sei dadurch geschehen, dass er sich an der Loge des Obergerichts gemeldet habe. Diese allerdings eher auf Zufälligkeiten beruhende Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten erscheine für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens unzweckmässig (pag. 223). Die Vorladung für die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 20. März 2017 wurde dem Beschuldigten via Zustellungsdomizil bei Rechtsanwalt B.________ zugestellt (pag.