3. Rechtsgültige Zustellung der Vorladung und Abwesenheitsverfahren Mit Verfügung vom 13. April 2016 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 222 ff.), der sich zudem bereit erklärte, für den Beschuldigten das Zustellungsdomizil zu übernehmen (pag. 246). Als Begründung für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte ohne festen Wohnsitz sei, was seine Verteidigung zweifelsohne erschwere. Zudem verfüge er auch über kein Postfach und sei somit grundsätzlich für Sendungen der Behörden nicht erreichbar.