87 StPO übernehme und teilte mit, dass die Berufung nicht weiter beschränkt werde (pag. 245 f.). Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 252 f.). Seitens der Strafklägerinnen ist keine Stellungnahme hinsichtlich der Erklärung der Anschlussberufung oder der Geltendmachung von Nichteintretensgründen eingegangen (pag. 255). Mit Eingabe vom 3. August 2016 erklärten sich die Strafklägerinnen mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 258). Am 18. August 2016 teilte Rechtsanwalt