und 2.3 des erstinstanzlichen Urteils). Mit Verfügung vom 13. April 2016 wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b und Art. 133 Abs. 1 StPO Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet und diesem eine Frist von 14 Tagen gewährt, um mitzuteilen, ob am Umfang der Berufung festgehalten werde (pag. 222 ff.). Nach gewährten Fristverlängerungen liess Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 30. Juni 2016 die unterzeichnete Erklärung zukommen, wonach er für den Beschuldigten das Zustellungsdomizil nach Art. 87 StPO übernehme und teilte mit, dass die Berufung nicht weiter beschränkt werde (pag.