Er wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 400.00, verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘365.00 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung) und zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerinnen E.________ und C.________ von CHF 4‘505.20 verurteilt (pag. 153; Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils).