I des erstinstanzlichen Urteils). Dagegen wurde der Beschuldigte der Drohung, begangen anfangs August 2015 in Bern, zum Nachteil von E.________, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________, und des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 20. Juni 2015 und am 8. Juli 2015 jeweils in Bern, beides zum Nachteil der C.________ und am 15. Juli 2015 in Bern, zum Nachteil von E.________, schuldig erklärt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 400.00, verurteilt.