Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 112 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________ Strafklägerin und E.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________ Strafklägerin Gegenstand Drohung und mehrfacher Hausfriedensbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 08.03.2016 (PEN 2015 973) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Rechtsgültige Zustellung der Vorladung und Abwesenheitsverfahren......................4 4. Beweisergänzungen..................................................................................................5 5. Anträge der Parteien .................................................................................................5 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................6 7. Ausgangslage............................................................................................................6 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt..............................................................7 9. Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz..........................................................7 10. Ausführungen der Verteidigung.................................................................................8 11. Erwägungen der Kammer .........................................................................................9 11.1 Objektive Beweismittel...................................................................................9 11.2 Subjektive Beweismittel ...............................................................................12 11.2.1 Aussagen F.________...................................................................12 11.2.2 Aussagen G.________ ..................................................................13 11.2.3 Aussagen E.________ ..................................................................14 11.2.4 Aussagen des Beschuldigten ........................................................15 11.3 Fazit .............................................................................................................18 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................19 12. Hausfriedensbruch ..................................................................................................19 12.1 Allgemeines....................................................................................................19 12.2 Strafanträge ...................................................................................................19 12.3 Vorfall vom 8. Juli 2015 in der H.________, Zweigstelle I.________ ............22 12.4 Vorfall vom 15. Juli 2015 an der Wohnadresse der Strafklägerin E.________........................................................................................23 13. Drohung...................................................................................................................24 IV.Strafzumessung .............................................................................................................24 14. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen.................................................24 15. Einsatzstrafe: Drohung............................................................................................25 15.1 Objektive Tatschwere.....................................................................................25 15.2 SubjektiveTatschwere ...................................................................................26 16. Tatgruppe Hausfriedensbruch.................................................................................26 16.1 ObjektiveTatschwere......................................................................................26 16.2 Subjektive Tatschwere ...................................................................................26 17. Täterkomponenten ..................................................................................................26 18. Konkretes Strafmass ...............................................................................................27 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................29 19. Verfahrenskosten ....................................................................................................29 20. Entschädigung der amtlichen Verteidigung.............................................................29 21. Entschädigung der Strafklägerinnen .......................................................................30 VI.Dispositiv ........................................................................................................................31 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. März 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freigesprochen von der Anschul- digung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen im Zeitraum von ca. Juni 2015 bis 19. Juni 2015, sowie vom 21. Juni 2015 bis ca. anfangs Juli 2015 in Bern, zum Nachteil der C.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung von ¼ der Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 455.00, an den Kanton Bern (pag. 153; Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils). Dagegen wurde der Beschuldigte der Drohung, begangen anfangs August 2015 in Bern, zum Nachteil von E.________, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________, und des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 20. Juni 2015 und am 8. Juli 2015 jeweils in Bern, beides zum Nachteil der C.________ und am 15. Juli 2015 in Bern, zum Nachteil von E.________, schuldig erklärt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 400.00, verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte zu den auf den Schuldspruch ent- fallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘365.00 (inkl. schriftliche Urteils- begründung) und zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin- nen E.________ und C.________ von CHF 4‘505.20 verurteilt (pag. 153; Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. März 2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 159). Nach Zustellung der schriftlichen Ur- teilsbegründung mit Verfügung vom 24. März 2016 (pag. 210) reichte der Beschul- digte am 5. April 2016 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein und be- schränkte sie auf die Schuldsprüche wegen Drohung (pag. 153; Ziff. II./1. des erst- instanzlichen Urteils) und wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 8. Juli 2015, zum Nachteil der C.________ und am 15. Juli 2015, zum Nachteil von E.________ (pag. 153; Ziff. II./2.2 und 2.3 des erstinstanzlichen Urteils). Mit Verfü- gung vom 13. April 2016 wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b und Art. 133 Abs. 1 StPO Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet und diesem eine Frist von 14 Tagen gewährt, um mitzuteilen, ob am Umfang der Berufung festgehalten werde (pag. 222 ff.). Nach gewährten Fristver- längerungen liess Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 30. Juni 2016 die unterzeichnete Erklärung zukommen, wonach er für den Beschuldigten das Zustel- lungsdomizil nach Art. 87 StPO übernehme und teilte mit, dass die Berufung nicht weiter beschränkt werde (pag. 245 f.). Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Ver- fahren verzichte (pag. 252 f.). Seitens der Strafklägerinnen ist keine Stellungnahme hinsichtlich der Erklärung der Anschlussberufung oder der Geltendmachung von Nichteintretensgründen eingegangen (pag. 255). Mit Eingabe vom 3. August 2016 erklärten sich die Strafklägerinnen mit der Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens einverstanden (pag. 258). Am 18. August 2016 teilte Rechtsanwalt 3 B.________ mit, dass mangels Kontaktaufnahmemöglichkeit mit dem Beschuldig- ten das Einverständnis für ein schriftliches Verfahren derzeit nicht erteilt werden könne (pag. 260). Mit Verfügung vom 19. August 2016 verfügte die Verfahrenslei- tung die weitere Behandlung der Berufung im mündlichen Verfahren (pag. 262 f.). 3. Rechtsgültige Zustellung der Vorladung und Abwesenheitsverfahren Mit Verfügung vom 13. April 2016 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 222 ff.), der sich zudem be- reit erklärte, für den Beschuldigten das Zustellungsdomizil zu übernehmen (pag. 246). Als Begründung für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wurde aus- geführt, dass der Beschuldigte ohne festen Wohnsitz sei, was seine Verteidigung zweifelsohne erschwere. Zudem verfüge er auch über kein Postfach und sei somit grundsätzlich für Sendungen der Behörden nicht erreichbar. Die bisherige Kon- taktaufnahme sei dadurch geschehen, dass er sich an der Loge des Obergerichts gemeldet habe. Diese allerdings eher auf Zufälligkeiten beruhende Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten erscheine für die Durchführung des vor- liegenden Verfahrens unzweckmässig (pag. 223). Die Vorladung für die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 20. März 2017 wur- de dem Beschuldigten via Zustellungsdomizil bei Rechtsanwalt B.________ zuge- stellt (pag. 272). Am 21. Februar 2017 liess ihm die Verfahrensleitung zudem poli- zeilich ein Schreiben zukommen, wonach er dringend ersucht wurde mit seinem amtlichen Verteidiger Kontakt aufzunehmen (pag. 281 f.). Dieses Schreiben konnte dem Beschuldigten durch die Polizei am 4. März 2017 zugestellt werden (pag. 285). Der Beschuldigte blieb der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. März 2017 fern. Rechtsanwalt B.________ teilte mit, dass er mangels anders lautender Instruktion nicht auf eine erneute Vorladung verzichten könne. Er beantragte des- halb, das Verfahren abzubrechen und den Beschuldigten erneut vorzuladen. Weiter sei er der Auffassung, dass die Vorladung gültig zugestellt worden sei. Rechtsan- wältin Dr. D.________ beantragte den Abbruch des Verfahrens und die Fortführung auf dem schriftlichen Weg (pag. 294). Die Kammer wies den Antrag von Rechts- anwältin Dr. D.________ auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ab. Wei- ter stellte der Vorsitzende fest, dass der Beschuldigte rechtsgültig vorgeladen wor- den sei (pag. 294 f.). Mit Eingabe vom 27. März 2017 teilte Rechtsanwältin Dr. D.________ mit, dass sie auf die Teilnahme an der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung verzichte (pag. 302; vgl. auch Telefonnotiz pag. 304). Die erneute Vorladung zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten am 28. April 2017 polizei- lich ausgehändigt (pag. 312). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 8. Juni 2017 statt (pag. 328 ff.). Die Verfahrensleitung stellte fest, dass der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung erneut nicht erschienen ist. Mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verteidigung wurde gleichentags ein Ab- wesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO durchgeführt (pag. 329). 4 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 287 f.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 325): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. März 2016 hinsicht- lich Ziff. I. in Rechtskraft erwachsen ist. II. Das Verfahren gegen A.________ vgt. sei einzustellen: 1. hinsichtlich der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen Anfang August 2015 in Bern, z.N. von E.________; 2. hinsichtlich der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 15. Juli 2015 in Bern, z.N. von E.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. Herr A.________ vgt. sei freizusprechen: von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen 1. am 20. Juni 2015 in Bern, z.N. der C.________; 2. am 8. Juli 2015 in Bern, z.N. der C.________; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennote. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. 2. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschul- digte von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen im Zeit- raum von ca. Juni 2015 bis 19. Juni 2015 sowie vom 21. Juni bis ca. anfangs Juli 5 2015 in Bern, zum Nachteil der C.________, freigesprochen wurde. Ferner ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs, begangen am 20. Juni 2015 in Bern, zum Nachteil der C.________ schuldig erklärt wurde. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ausgangslage Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und Drohung wurde durch drei Strafanzeigen der Strafklägerinnen, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________, eingeleitet. Am 9. Juli 2015 reichte diese namens und im Auftrag der C.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen den Beschuldigten ein und verlangte die Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung und gegebenenfalls eine Bestrafung (pag. 2 ff.). Mit Schrei- ben vom 17. Juli 2017 reichte sie sodann im Namen von E.________ bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs ein. Die- se Anzeige bezog sich auf einen Vorfall am Domizil der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte vor ihrem Haus herumgelungert und den Hauseingang betreten ha- ben soll (pag. 15). Zusätzlich reichte Rechtsanwältin Dr. D.________ am 3. August 2015 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Drohung zum Nachteil von E.________ ein (pag. 16). Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 25. November 2015 (pag. 70 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe sich von ca. Juni bis ca. anfangs Juli 2015 sowie am 8. Juli 2015 trotz bestehenden Haus- und Rayonverbots für die H.________ (.________ (Adresse)) sowie aller anderen Filialen der H.________ und damit unrechtmässig in den Räumlichkeiten (Gebäuden) der H.________ am Standort .________ (Adresse) und am Standort I.________ aufgehalten. Zudem soll er sich am 15. Juli 2015 zwecks Einwurf eines Briefes an E.________ vor und im Hauseingang ihrer Wohnliegenschaft aufgehal- ten haben, obwohl ihm dies mit von ihm selbst unterzeichneter Vereinbarung vom 1. Juli 2014 untersagt gewesen sein soll. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, anfangs August 2015 einen Brief an E.________ geschrieben zu ha- ben, in welchem er unter anderem folgende Äusserungen getätigt haben soll, wel- che im Gesamtkontext der Problematik E.________ erheblich in Angst versetzt und sie in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt haben sollen: «bitte lesen Sie diesen Brief genau durch, es könnte sehr wichtig für Sie sein», und «anerken- nen Sie auf der Stelle die Unrechtmässigkeit Ihrer wiederholten Hausverbote, es könnte für Sie selber wichtig sein!». 6 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2015 die Zweigstelle I.________ der H.________ am .________ (Adresse) in Bern und am 15. Juli 2015 die Wohn- adresse der Strafklägerin E.________ am .________ (Adresse) in Bern aufsuchte. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte das undatierte Schreiben (pag. 17) an E.________ verfasste. Der Beschuldigte hat sich hierzu an das Wohndomizil der Strafklägerin begeben und den Brief persönlich in den Briefkasten geworfen. Das Schreiben beginnt mit dem Passus «bitte lesen Sie diesen Brief genau durch, es könnte wichtig sein» und enthält unter anderem verschiedene Forderungen, darunter «anerkennen Sie auf der Stelle die Unrechtsmässigkeit Ihrer wiederholten Hausverbote, es könnte für sie selber wichtig sein!» (pag. 17). Bestritten ist hingegen, ob der Beschuldigte die H.________ und das Domizil der Strafklägerin zu Unrecht aufsuchte. Die Parteien haben diverse Hausverbote abge- schlossen. Bestritten und im Folgenden zu klären ist, aus welchem Grund diese Hausverbote ausgesprochen wurden, ob diese zum Zeitpunkt des Aufsuchens durch den Beschuldigten noch ihre Gültigkeit hatten und ob der Beschuldigte um diese (allfällige) Gültigkeit auch wusste. 9. Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend Drohung als unbestritten (pag. 167, S. 8 der Urteilsbegründung) und betreffend Hausfriedensbruch als weit- gehend unbestritten (pag. 165, S. 6 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz nahm folgende Punkte als bestritten an (pag. 167, S. 8 der Urteilsbegründung): 1. was die Gründe für das Hausverbot vom 10. Juni 2013 und die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 waren, und ob diese zutrafen; 2. ob der Beschuldigte die Räumlichkeiten der C.________ neben dem 20. Juni 2015 und dem 8. Juli 2015 weitere Male betrat, und wenn ja wie genau; 3. warum sich der Beschuldigte 2015 wiederholt im Treppenhaus des Gebäudes am .________(Adresse) aufhielt. Aus den objektiven Beweismitteln ergebe sich, dass die Gründe für das Hausver- bot vom 10. Juni 2013 und die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 Belästigungen und Beschimpfungen von Mitarbeitenden der H.________, welche bisweilen als Stal- king empfunden worden seien, sowie Drohungen gewesen seien. Die Punkte in Zif- fer 2 und 3 hätten mit den objektiven Beweismitteln nicht geklärt werden können. Bezüglich der Drohung könne den objektiven Beweismitteln entnommen werden, dass der Beschuldigte zeitweise aufbrausend gewesen sei und sich angegriffen ge- fühlt habe. Es sei zu Auseinandersetzungen insbesondere mit der Direktorin der C.________, Strafklägerin E.________ gekommen. Der Beschuldigte habe anläss- lich der polizeilichen Einvernahme nicht ausgeschlossen, dass ihm irgendwann die Hand ausrutschen würde, wobei er aber sicher nicht gewalttätig werden würde. Daraus schloss die Vorinstanz, dass zumindest laute Emotionen im Spiel gewesen seien. Der Beschuldigte habe auch schriftlich deutlich seine Meinung kundgetan und dabei die Strafklägerin E.________ nicht nur in ihrer Funktion als Direktorin der 7 J.________, sondern auch als Person angesprochen (pag. 170 f.; S. 11-12 der Ur- teilsbegründung). Die Angaben und Aussagen der Zeuginnen, der Strafklägerin E.________ und des Beschuldigten würden in Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt nicht weit ausein- ander liegen. Die Zeuginnen und die Strafklägerin hätten ihre Aussagen neutral und sachlich gemacht und seien dabei in den relevanten Äusserungen nahezu de- ckungsgleich gewesen. Auf ihre Aussagen könne abgestellt werden. Auch auf die Angaben des Beschuldigten könne in weiten Teilen abgestellt werden. Abweichen- de Sachverhaltsdarstellungen durch ihn seien weitgehend auf seine Interpretation der Gegebenheiten zu seinen Gunsten, seine Selbstwahrnehmung als Opfer in diesem Konflikt und insbesondere auf seine Verbohrtheit in die Person der Straf- klägerin E.________ zurückzuführen und würden daher hinter die übrigen Aussa- gen zurücktreten (pag. 178 f., S. 19-20 der Urteilsbegründung). 10. Ausführungen der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich vorab zur Drohung und zum Hausfriedensbruch zum Nachteil von E.________ die Frage stelle, ob gültig Strafantrag gestellt worden sei. Die von Frau Dr. D.________ ein- gereichten Schreiben würden lediglich den Sachverhalt schildern und darum ersu- chen, die notwendigen Untersuchungen an die Hand zu nehmen. Antragsberechtigt sei die verletzte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person. Die Vollmacht vom 23.6.2015 gelte für die C.________, nicht aber für E.________. Für sie liege eine Vollmacht vom 28.10.2015 vor. Im Zeitpunkt des Stellens der Strafanträge sei Rechtsanwältin Dr. D.________ somit nicht legitimiert gewesen, weshalb es an ei- ner Prozessvoraussetzung fehle. Das Verfahren wegen der Anschuldigungen der Drohung und des Hausfriedensbruchs sei deshalb einzustellen. Sollte wider Erwarten keine Einstellung erfolgen, sei der Beschuldigte sowohl vom Vorwurf der Drohung als auch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, mehrfach be- gangen, freizusprechen. Er habe niemandem Angst machen wollen, sondern habe lediglich mitteilen wollen, dass es so nicht mehr gehe. Seine Wortwahl und seine Äusserungen würden darauf hindeuten, dass er wütend gewesen sei und dies habe er E.________ schriftlich mitteilen wollen, da ein gemeinsames Gespräch nicht möglich gewesen sei. Betreffend das Hausverbot würden etliche Schreiben vorlie- gen. Dass der Beschuldigte diesbezüglich den Überblick verloren habe, könne ihm nicht verübelt werden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei ein lebenslang ausge- sprochenes Hausverbot zudem nicht verhältnismässig. Darüber hinaus sei ein öf- fentlich-rechtliches Institut nicht befugt, ein Rayonverbot auszusprechen. Die Ver- einbarung vom 1.7.2014 sei denn auch bis Ende 2014 befristet worden. Es sei deshalb kein lebenslanges Hausverbot mehr angestrebt worden. Der Beschuldigte habe erst am 8. und 20. Juli 2015 die H.________ wieder besucht. In beiden Fällen habe er sich bis Ende 2014 an das Hausverbot gehalten und sei davon ausgegan- gen, dass dieses zu besagter Zeit nicht mehr gegolten habe. Auch G.________ und F.________ hielten es für glaubwürdig, dass er gemeint habe, er könne die H.________ wieder besuchen. Er habe sich auch im Treppenhaus aufgehalten, weil er keine Auseinandersetzung gewollt habe. Es fehle am subjektiven Tatbe- 8 stand. Er habe das H.________ aufgesucht, um über das Hausverbot zu sprechen und nicht um es zu brechen. Das Domizil von E.________ habe er lediglich aufge- sucht, um den Brief einzuwerfen, da dies im H.________ nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus habe er nicht gewusst, dass er unrechtmässig handle, weshalb er sich über den Sachverhalt gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB geirrt habe und dieser entsprechend zu beurteilen sei. 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel befinden sich die Strafanzeigen/Schreiben vom 9. Juli, 17. Juli sowie 3. August 2015 (pag; 2 ff.; pag. 15; pag. 16), das Hausverbot vom 10. Juni 2013 (pag. 19), die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 (pag. 9 f.), die Haus- verbote des K.________, des L.________, der M.________ und der H.________ vom 3. November 2015 (pag. 61 ff.), das Schreiben von Rechtsanwältin Dr. D.________ (pag. 13), die Schreiben des Beschuldigten (pag. 17; pag. 66; pag. 78 ff.), der Anzeigerapport vom 5. Oktober 2015 (pag 23 ff.), der Kurzaustrittsbericht UPD Bern vom 28. September 2015 (pag. 37f.), die Verfügung Fürsorgerische ärzt- liche Unterbringung des psychiatrischen Notfalldienstes des Inselspitals vom 22. September 2015 (pag. 39), sowie das Schreiben der Polizei- und Militärdirektion vom 15. Februar 2016 (pag. 120 f.) in den Akten. Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen. Der ersten Strafanzeige durch Rechtsanwältin Dr. D.________ namens der C.________ wegen Hausfriedensbruchs vom 9. Juli 2015 (p. 2 ff.) ist zu entneh- men, dass der Beschuldigte völlig verwahrlost sei und sein Geruch für Mit- menschen als untragbar bezeichnet werde. Die Anzeigerin führe öffentlich zugäng- liche, gepflegte H.________, in denen sich auch viele Kinder aufhalten würden. Aus hygienischen Gründen seien gegen den Beschuldigten verschiedene Haus- verbote ausgesprochen worden. Zudem solle er Besucher der H.________ laut be- schimpft und bedroht haben. Gegenüber zwei Personen habe das Verhalten des Beschuldigten die Form von Stalking angenommen. Mit Vereinbarung vom 1. Juli 2014 habe er sich verpflichtet, das Haus- und Rayonverbot einzuhalten. Seit Juni 2015 betrete der Beschuldigte die H.________ und die Filiale in der I.________ immer wieder. Er beschimpfe die Mitarbeiter, die ihn wegweisen und störe die Be- sucher der H.________. Am 29. Juni 2015 sei er erneut schriftlich aufgefordert worden, das Haus- und Rayonverbot zu respektieren. Er habe sich darüber hinweg gesetzt und erscheine seit einigen Tagen täglich in der H.________ oder in der Zweigstelle I.________. Seit dem 7. Juli 2015 halte er sich auch nachts im Trep- penhaus der H.________ auf. Am 8. Juli 2015 habe er die Zweigstelle I.________ besucht, wobei erneut die Polizei habe herbeigerufen werden müssen. Einem wei- teren Schreiben von Rechtsanwältin Dr. D.________ vom 17. Juli 2015 (pag.15) an die Staatsanwaltschaft kann entnommen werden, dass der Beschuldigte am Abend des 15. Juli 2015 vor dem Haus der Geschäftsführerin E.________ herumgelungert sei und den Hauseingang betreten habe, womit er das vereinbarte Rayonverbot verletzt habe. Am 3. August 2015 reichte Rechtsanwältin Dr. D.________ ein wei- teres Schreiben ein, welches die Strafklägerin E.________ nach der Rückkehr aus 9 den Ferien vorgefunden habe. Der Brief sei privat adressiert und durch den Be- schuldigten persönlich in den Briefkasten an der Privatadresse von E.________ eingeworfen worden. Der Beschuldigte stelle darin Forderungen und drücke nicht klar aus, welche Konsequenzen die Nichtbeachtung haben könnten. Gemäss Rechtsanwältin Dr. D.________ sei mit Folgen zu rechnen. Sie hielt in einer E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 14. August 2015 weiter fest, der Beschuldigte stelle der Strafklägerin nach, beschimpfe und belästige sie und die Strafanzeige sei auf die entsprechenden Tatbestände zu erweitern (pag. 18). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sei dem Beschuldigten am 10. Juni 2013 sowie am 3. November 2015 jeweils von sämtlichen am .________(Adresse) (H.________) ansässigen Institutionen Hausverbot zunächst lebenslang (2013), danach bis auf weiteres (2015) erteilt worden (pag. 19; pag. 61-64). Grund für die Hausverbote seien in beiden Fällen Belästigungen und Beschimpfungen von Mitar- beitenden der H.________ sowie schriftliche und mündliche Drohungen gewesen. Am 1. Juli 2014 habe der Beschuldigte mit der C.________ eine schriftliche Ver- einbarung geschlossen, welche von ihm unterzeichnet worden sei. Gemäss dieser habe der Beschuldigte zur Kenntnis genommen, dass sein Verhalten als Stalking und Drohung empfunden werde (pag. 9). Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 22. November 2014 (pag. 11 f.) und vom 29. Juni 2015 (pag. 13) von Rechts- anwältin Dr. D.________ gemahnt, dass sein Verhalten aufgrund erneuter Drohun- gen ein Ausmass erreicht habe, welches in keiner Weise mehr toleriert werden könne. Bis anhin habe sie versucht, ihn immer zu schützen, da die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 strenge Konsequenzen nach sich ziehe (pag. 11). Sie hatte ihn darauf hingewiesen, dass das Haus- und Rayonverbot weiterhin gelte, da er dieses verschiedentlich verletzt und Mitarbeitende der H.________ beschimpft und be- droht habe. Sie forderte ihn unmissverständlich auf, sich an die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 zu halten und das Betreten der H.________ sowie jegliche Kontaktauf- nahme zu unterlassen (pag. 13). Der Beschuldigte tat in diversen Schreiben ebenfalls seine Meinung kund. Sein un- datiertes Schreiben an die Strafklägerin E.________ enthält unter anderem Passa- gen wie «bitte lesen Sie diesen Brief genau durch, es könnte wichtig für Sie sein» oder «anerkennen Sie auf der Stelle die Unrechtmässigkeit Ihrer wiederholten Hausverbote, es könnte für Sie wichtig sein!» (pag. 17). In seinem Schreiben an den Staatsanwalt N.________ betreffend die gescheiterten Vergleichsverhandlun- gen, welches am 27. November 2015 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland einging, teilt er mit, dass er keineswegs kompromissunwillig sei, aber eine solche unerhörte Schamlosigkeit sei ihm doch noch nirgends begegnet. Er fühle sich un- gleich behandelt und hätte sich mehr «Ausredenlassen» gewünscht. Er habe nun seit fast vier Jahren grundlos Hausverbot im Gesamtverbund; so gehe das nicht weiter und mit einem Vergleich würde das «lebenslänglich» statt am Stück nun scheibenweise durchgesetzt (pag. 66). Am 4. Dezember 2015 nimmt er in seinem Schreiben an den Staatsanwalt N.________ nochmals Bezug auf die Hausverbote. Unter anderem führte er aus, dass er nur ein einziges Mal in der H.________ ge- wesen sei, nämlich im Juni dieses Jahres [2015] und dies, um mit den Leuten zu reden, was ja sonst unmöglich sei (pag. 79). Weiter brachte er vor, dass seine «verbalen Entgleisungen» stets aufgrund von Provokationen seitens von 10 E.________, und selten auch von ihren Mitarbeitern, erfolgt seien. Im Übrigen schilderte er seine Sicht der Dinge und wie es zu den Hausverboten gekommen ist (pag. 80 und 82). Betreffend den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Oktober 2015 (pag. 23 ff.), den Kurzaustrittsbericht UPD Bern vom 28. September 2015 (pag. 37f.), die Verfügung Fürsorgerische ärztliche Unterbringung des psychiatri- schen Notfalldiensts des Inselspitals vom 22. September 2015 (pag. 39) sowie das Schreiben der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern an den Beschuldigten vom 15. Februar 2016 (pag. 120 f.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 169 f., S. 10-11 der Urteilsbegründung): Der Berichtsrapport der Kantonspolizei hält fest, der Beschuldigte habe zu gewissen Passagen des polizeilichen Einvernahmeprotokolls gemeint, diese könnten als Drohungen interpretiert werden, wes- halb er die Unterzeichnung des Protokolls verweigert habe. Er habe aber auf eine Änderung oder Er- gänzung des Einvernahmeprotokolls verzichtet. Der Rapport führt weiter aus, der Beschuldigte sei an- lässlich der Einvernahme sehr aufbrausend gewesen und habe mehrmals die Fassung verloren. Er habe lautstark geschrien und sich immer wieder angegriffen gefühlt. Eine Fremdgefährdung konnte nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Beschuldigte dem Notfallpsychiater vorgeführt wurde. Dem Kurzaustrittsbericht der UPD Bern kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte vom 22. bis zum 25. September 2015 in stationärer Behandlung befand. Die Zuweisung durch den psych- iatrischen Dienst des Inselspitals erfolgte aufgrund akuter Fremdgefährdung mit Verdacht auf Wahn- dynamik wegen eines langjährigen Streits mit der Direktorin der H.________. Im Zuge dieses Streits habe der Beschuldigte der Direktorin gegenüber Drohungen ausgesprochen, von welchen er sich an- lässlich des Notfallgesprächs nicht distanzierte. Im Aufnahmegespräch beim UPD gab der Beschul- digte an, anlässlich der polizeilichen Einvernahme gesagt zu haben, er könne nicht versprechen, dass ihm nicht irgendwann mal die Hand ausrutschen würde, wenn dies so weitergehe. Er habe aber über- haupt nicht vor, auf irgendeine Weise gewalttätig zu werden. Diesbezügliche Pläne wurden dem Aus- trittsbericht zufolge immer glaubwürdig verneint, und es bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung. Dem Schreiben der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern schliesslich ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber geltend machte, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2015 unfair behandelt worden zu sein. Dies wurde von der Polizei- und Militärdirektion verneint und der erhobenen aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge gegeben. Das Schreiben führt aus, dass aufgrund der protokollierten Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Pri- vatklägerin E.________ die einvernehmenden Polizisten gehalten waren, eine Fremdgefährdung ab- klären zu lassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Gründe für das Hausverbot vom 10. Juni 2013 und die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 Belästigungen und Beschimpfungen von Mitarbeitenden der H.________, welche auch als Stalking empfunden wurden, sowie Drohungen waren. Aufgrund der objektiven Beweismittel kann nicht abschliessend geklärt werden, ob diese Gründe auch tatsächlich zutreffen und sich so abgespielt haben. Die Vorinstanz wies jedoch zu recht darauf hin, dass der Umstand, dass sich sämtliche im H.________ ansässigen Institutionen an den beiden Hausverboten beteiligten, dafür spreche (pag. 170, S. 11 der Urteilsbegründung). 11 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass bezüglich der Drohung den objektiven Beweismitteln entnommen werden kann, dass der Beschuldigte zeitweise aufbrau- send war und sich angegriffen fühlte. Es kam zu Auseinandersetzungen insbeson- dere mit der Direktorin der C.________, Strafklägerin E.________. Der Beschuldig- te schloss anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht aus, dass ihm irgend- wann die Hand ausrutschen würde, wobei er aber sicher nicht gewalttätig werden würde. Daraus muss – wie von der Vorinstanz erwähnt – geschlossen werden, dass zumindest laute Emotionen im Spiel waren (pag. 171, S. 12 der Urteilsbe- gründung). Ob die Hausverbote zum Zeitpunkt des Aufsuchens durch den Beschuldigten noch ihre Gültigkeit hatten und ob der Beschuldigte um diese (allfällige) Gültigkeit auch wusste, kann durch die objektiven Beweismittel nicht abschliessend beantwortet werden. Es kann jedoch festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Vereinba- rung vom 1. Juli 2014 eigenhändig unterzeichnete und somit von ihrem Inhalt Kenntnis hatte. Darüber hinaus ist ihm von Rechtsanwältin Dr. D.________ mittels Schreiben vom 22. November 2014 und vom 29. Juni 2015 mitgeteilt worden, dass er gegen die Vereinbarung verstossen habe und die Vereinbarung weiterhin ihre Gültigkeit habe (pag. 11; pag. 13). Insofern hatte er auch davon Kenntnis gehabt. 11.2 Subjektive Beweismittel Der Kammer liegen diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 26 ff.; pag. 142 ff.), der Zeugin F.________ (pag. 130 ff.), der Zeugin G.________ (pag. 134 ff.) sowie der Strafklägerin E.________ (pag. 137 ff.) vor. Es wird auf eine ausführliche Wiedergabe der Aussagen verzichtet und soweit notwendig wird auf die entspre- chenden Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung näher eingegangen. 11.2.1 Aussagen F.________ (pag. 130 ff.). F.________ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2016 einvernommen. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit ihren Aussagen aus- einandergesetzt und diese gewürdigt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind lo- gisch, vollständig und nachvollziehbar. Es wird grundsätzlich darauf verwiesen (pag. 171 f.; S. 12-13 der Urteilsbegründung). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass den Aussagen von F.________ entnommen werden kann, dass bereits 2009 Gespräche stattgefunden hätten. Es habe schon vorgängig Diskussionen mit dem Beschuldigten gegeben und es sei das Gespräch mit ihm gesucht worden. Die Vorfälle hätten ca. 2001 be- gonnen. Er habe Besucher als auch Mitarbeitende verbal angegriffen und be- schimpft und sei ausfällig geworden, wenn er zum Gehen aufgefordert worden sei. Dies sei für sie als Betrieb nicht tragbar (pag. 130, Z. 27-32). Es habe im Mai 2014 bereits ein Gerichtsverfahren gegeben, bei welchem sie als Zeugin vorgeladen worden sei (pag. 130, Z. 35-36). Als Grund für die Hausverbote gab sie an, dass er sich nicht an die Hausordnung gehalten habe, stark rieche und verwahrlost sei. Dann sei es noch zu Zusammenstössen mit den Mitarbeitern gekommen (pag. 131, Z. 3.7). Diese Gründe seien dem Beschuldigten mündlich und via Hausverbote kommuniziert worden. Ein Hausverbot sei ihm von der Polizei ausgehändigt wor- den (pag. 131, Z. 10-11). Zu den Drohungen im Zusammenhang mit dem Hausver- 12 bot vom 10. Juni 2013 (pag. 19) befragt, meinte F.________, es seien diffuse Dro- hungen gewesen: «falls wir ihn nicht herein liessen und den Zutritt verweigern, dann würden wir schon sehen, was passiere». Sie hätten nicht so recht gewusst, was sie davon halten sollten (pag. 131, Z. 16-18). Die Frage, ob er sich an die Ver- einbarung vom 1. Juli 2014 gehalten habe, beantwortete F.________ mit «Jein» (pag. 131, Z. 30). Von der Leiterin der I.________ H.________ habe sie am 8. Juli 2015 die Information erhalten, dass der Beschuldigte die H.________ besucht und sie beschimpft habe. Zuvor, am 23. Juni 2015 sei er ins H.________ gekommen und habe auf Aufforderung die H.________ nicht verlassen, weshalb die Polizei ge- rufen worden sei (pag. 131, Z. 34-37). Er sei in die H.________ reingekommen (pag. 132, Z. 28). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten (pag. 28, Z. 42-56), dass er am 20. Juni 2015 die H.________ betreten habe, antwortet sie, das könne durchaus so sein (pag. 132, Z. 30-31). Zusammenfassend kann den Aussagen von F.________ entnommen werden, dass der Beschuldigte die H.________ am .________(Adresse) am 20. Juni 2015 betre- ten hat. Weiter liegen Hinweise vor, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2015 auch die Zweigstelle der H.________ in der I.________ besucht und dort die Leiterin be- schimpft hat. Sie gab differenziert an, ob der Beschuldigte nun in der H.________ selbst gewesen ist oder nur das Treppenhaus betreten hat. Als Gründe für das Hausverbot vom 10. Juni 2013 und für die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 nannte sie Beschimpfungen und Angriffe gegenüber Mitarbeitern und Besuchern sowie der starke und störende Körpergeruch des Beschuldigten, was gegen die Hausordnung verstösst. Weiter geht aus ihren Aussagen hervor, dass das Hausverbot und des- sen Gründe dem Beschuldigten kommuniziert worden sind. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Zeugin insge- samt logisch, nachvollziehbar, wirklichkeitsnah und stimmig sind, sind nicht zu be- anstanden und entsprechen zugleich der nach Würdigung ihrer Aussagen erlang- ten Überzeugung der Kammer. 11.2.2 Aussagen G.________ (pag. 134 ff.) G.________ wurde ebenfalls an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2016 befragt. Auch hier kann auf die eingehende und zutreffende Aussagen- würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 172 f., S. 13-14 der Urteilsbe- gründung). G.________ sei schon ca. 20 Jahre im Betrieb und kenne den Beschuldigten daher schon seit den 90er Jahren. Damals seien sie noch in der .________ (Adresse) und er sei fleissiger Kunde gewesen. Es habe schon damals erste Probleme gege- ben (pag. 134, Z. 21-23). Auch sie gab einerseits als Gründe für die Hausverbote an, dass aufgrund des Geruchs des Beschuldigten gewisse Räume nicht mehr hät- ten genutzt werden können. Es stehe auch in der Hausordnung, dass wenn jemand aufgrund seines Geruchs störe, er aus der H.________ verwiesen werden könne. Andererseits habe der Beschuldigte herum gebrüllt und die Kunden aber auch die Mitarbeitenden hätten sich dadurch bedroht gefühlt (pag. 135, Z. 42-44; pag. 135, Z. 1-4). Sie bestätigte den Vorwurf, wonach sich der Beschuldigte zwischen Juni und ca. Anfang Juli 2015 mehrfach in den Räumen der H.________ am 13 .________(Adresse) und einmal beim .________ (Adresse) aufgehalten habe. Im Juni 2015 habe er sich in der H.________ aufgehalten und habe die Räumlichkei- ten nicht verlassen wollen. Im Juli 2015 hätten sie Tag und Nacht geöffnet gehabt. Gemäss der Auskunft der O.________ sei der Beschuldigte mehrmals ins Haus gekommen (pag. 135, Z. 19-25). Auch aus den Aussagen von G.________ geht hervor, dass die Gründe für das gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot vom 10. Juni 2013 und die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 der unangenehme und störende Geruch und die teilweise aggressiven Reaktionen des Beschuldigten – etwa das Herum- brüllen und die Beschimpfungen – gewesen sind. Sie bestätigte, dass sich der Be- schuldigte im Juni 2015 in der H.________ aufgehalten hat und dass er auch im Juli 2015 mehrmals ins Haus gekommen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugin frei von unnötigen Belastungen und Widersprüchen sind. Sie macht nachvollziehbare und logische Aussagen. Sie schildert differenziert, was sie selbst wahrgenommen hat und was ihr von anderen Personen zugetragen worden ist. Ihre Aussagen sind insgesamt glaubhaft. 11.2.3 Aussagen E.________ (pag. 137 ff.) Auch E.________ wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2016 befragt. Es kann auf die eingehende und zutreffende Aussagenwürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 173 ff., S. 14-16 der Urteilsbegründung). E.________ führt aus, dass sich weniger als 1% nicht an die Hausordnung halten würden. Sei dies der Fall, sei es immer das gleiche Prozedere. Es komme zu zwei mündlichen Verwarnungen und dann erhalte die Person ein schriftliches Hausver- bot für den ganzen Verbund (pag. 137, Z. 21-25). Der Beschuldigte sei 2013 auch zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr Drohbriefe in den Briefkasten gelegt. Letztmals habe sie ihn am 4. Januar 2016 bei sich zu Hause gesehen Er habe dort ein Hausverbot. Dieses Hauverbot stamme vom 7. Juni 2013 (pag. 137, Z. 39-44). Zu den Gründen für die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 führte sie aus, dass ver- sucht worden sei, die Sache neu zu beurteilen. Sie hätten nochmals schauen wol- len, ob es gehe. In der Folge habe sich der Beschuldigte nicht an das Hausverbot gehalten, sondern habe insbesondere die Filialen in der I.________ und P.________ besucht und dort die Mitarbeiter beschimpft (pag. 138, Z. 24-25 und 32-34) In Übereinstimmung mit G.________ und F.________ führte auch E.________ aus, dass der Beschuldigte aufgrund von Geruchsemmissionen die Hausordnung nicht eingehalten habe. Darüber hinaus seien auch Beschimpfungen und diffuse Drohungen Gründe gewesen (pag. 138, Z. 6-11). Der einzige Vorfall, den sie direkt mitbekommen habe, sei, als der Beschuldigte ihr ins Treppenhaus nachgerannt sei und gedroht habe, er werde zu ihr nach Hause kommen und sie werde schon sehen, was passieren würde (pag. 138, Z. 41-43). Am 15. Juli 2015 sei er bei ihr zu Hause gewesen und habe wieder einen Brief in ihren Briefkasten eingeworfen, welcher direkt vor ihrem Hauseingang sei. Er habe aber ein Hausver- bot für das Haus und die Umgebung (pag. 139, Z. 2-4). Erstmals am .________ (Adresse) sei er am 7. Juli 2013 aufgetaucht (pag. 139, Z. 7). Sie empfinde die Be- 14 suche als Stalking. Damals seien die Briefkästen vor dem Hauseingang gewesen und der Beschuldigte habe den Brief in den Briefkasten gelegt. Es habe noch einen Garten und dort habe es auch einen Zaun drum herum. Man müsse zuerst durch den Garten, um an den Hauseingang zu gelangen (pag. 139, Z. 20-21). Die Frage, was das Schreiben in ihr ausgelöst und ob sie Angst gehabt habe, beantwortete E.________ folgendermassen: Angst im Sinne, dass sie finde, dass es Drohungen mit ungewissen Ausgang seien. Sie empfinde es eben als Stalking, dass man zu ihr nach Hause komme und als Drohung, dass man ihr schreibe, mit ungewissem Ausgang. Sie wisse nicht, was daraus werde (pag. 139, Z. 35-37). Sie habe nach- dem sie den Brief im August 2015 erhalten habe, ihrer Anwältin gesagt, dass sie Angst um ihre Kinder habe (pag. 140, Z. 20-22). Die Aussagen der Strafklägerin sind glaubhaft und ergeben ein stimmiges, einheit- liches Ganzes. Auch sie machte differenzierte Aussagen und trennte selbst Wahr- genommenes von ihr Zugetragenem. Darüber hinaus decken sich ihre Aussagen betreffend die Gründe und das Verhalten des Beschuldigten mit den Aussagen der beiden Zeuginnen. Auf ihre Aussagen kann im Ergebnis abgestellt werden. In ihren Aussagen schildert sie nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie den Besuch des Beschuldigten und den an sie gerichteten Brief vom August 2015 als Stalking emp- fand. Es kann insoweit auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 174, S. 15-16 der Urteilsbegründung). 11.2.4 Aussagen des Beschuldigten (pag. 26 ff.; pag. 142 ff.) Der Beschuldigte hat im Laufe des Verfahrens insgesamt zweimal ausgesagt. Die Vorinstanz hat eine ausführliche und zutreffende Aussagenwürdigung vorgenom- men (pag. 176 ff.; S. 17-19 der Urteilsbegründung). Darauf wird grundsätzlich ver- wiesen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2015 gab er von Be- ginn weg an, er habe gemeint, dass diese Abmachung vom 1. Juli 2014 nicht mehr gültig sei. An das Hausverbot habe er sich jedoch gehalten (pag. 27, Z. 22-23). Es sei gar nicht erlaubt, ein Rayonverbot auszusprechen und das Hausverbot sei nur für die H.________ gültig gewesen. Es könne nicht einfach für alle H.________ ein Hausverbot ausgesprochen werden (pag. 27 f., Z. 24-27). Eine Richterin habe ihm letztes Jahr [2014] gesagt, dass ein lebenslanges Hausverbot gar nicht erlaubt sei. Also sei die Abmachung nicht mehr gültig und er könne sich wieder frei bewegen. Ausserdem habe er das Hausverbot nicht einmal persönlich bekommen. Dies sei ihm durch die Polizei übergeben worden. Er anerkenne das Hausverbot nicht. Das Hausverbot sei erschlichen und die Unterschriften gefälscht (pag. 28, Z. 33-40). Der Beschuldigte gab selbstbelastend zu am 20. Juni 2015 die H.________ betre- ten zu haben. Es sei ein Samstag gewesen und er habe gedacht, die Geschichte sei vorbei (pag. 28, Z. 42-45). Auf Vorhalt, dass er am 29. Juni 2015 erneut schrift- lich aufgefordert worden sei, das Haus- und Rayonverbot einzuhalten und sich darüber hinweggesetzt habe, meinte er, er sei damals nur im Treppenhaus gewe- sen, das Hausverbot gelte ja nur für die H.________ (pag. 28, Z. 47-51). Auf Vor- halt, dass er die H.________ am 4. Juli 2015 betreten haben soll, antwortete er, ja, seither sei er noch oft dort. Er sei jedoch nicht mehr in der H.________, sondern im Gebäude gewesen (pag. 28, Z. 53-56). Dass er am 7. Juli 2015 die H.________ 15 betreten habe und F.________ beschimpft habe, stimme nicht (pag. 28, Z. 58-60). Jedoch sei er am 8. Juli 2015 in der Filiale in der I.________ gewesen. Aber das Filialverbot sei ein Witz. Das zähle nur für die H.________ und nicht für alle ande- ren auch (pag. 28, Z. 66-69). Auf Vorhalt, dass er sich am Abend des 15. Juli 2015 vor dem Haus von E.________ aufgehalten habe und den Eingangsbereich betre- ten habe, antwortete der Beschuldigte, dass er davon nichts wisse. Er habe ihr einmal einen Brief in den Briefkasten geworfen aber mehr nicht. Das sollte doch noch gestattet sein (pag. 28, Z. 71-75). Ferner gab er an, dass wenn es so weiter gehe und ihn alle provozieren würden, werde der Tag kommen, wo es ihm «ushän- ckt». Sie würden schon sehen. Der Tag sei nicht mehr weit entfernt. Er lasse sich nicht verarschen (pag. 29, Z. 97-99). Auf Vorhalt, dass eine Kopie des Schrift- stückes vorliege, welches er in den Briefkasten von E.________ an deren Privat- adresse eingeworfen haben soll, führte der Beschuldigte aus, dass er den Brief an E.________ geschrieben und bei ihr in den Briefkasten geworfen habe (pag. 29, Z. 126). Er habe mit dem Brief genau das sagen wollen, was er geschrieben habe. Es sei eine eindringliche Mahnung. Mehr müsse er nicht beifügen. Er habe alles so gemeint, wie er es im Brief geschrieben habe. Er habe gewollt, dass sie aufhöre, ihn zu verfolgen und zu belästigen. Er habe ihr nicht drohen wollen. Es sei sicher eindringlich, aber sicher keine Drohung gewesen. Vielleicht könne man es als War- nung sehen. Es sei einfach so, dass es nicht mehr lange so hätte weiter gehen können. Was dann geschehe, könne er nicht sagen. Jedoch könne es nicht mehr so weiter gehen (pag. 30, Z. 130-150). Er fügt hinzu, dass er das Recht habe, die H.________ zu betreten. Sie hätten Glück, dass er ein so gutmütiger Mensch sei, sonst wären sie schon alle unter dem Boden (pag. 30, Z. 162-164). Es sei nie zur Frage gestanden, dass er irgendwelchen Personen der J.________ H.________ etwas antun würde (pag. 30, Z. 176-178). Was E.________ angehe, habe sie es selbst in der Hand. Wenn es so weiter gehe, könne es schon sein, dass ihm einmal die Hand ausrutsche (pag. 31, Z. 182-183). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. März 2016 bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich seine Aussagen. Ergänzend fügte er hinzu, dass ihm ein Polizist gesagt habe, er solle es darauf ankommen lassen, ob er angezeigt würde. Deshalb habe er die H.________ im Juni 2015 betreten. Der Beschuldigte führte zu den Gründen der Hausverbote aus, dass das mit der angeblichen Ohrfei- ge der Grund gewesen sei. Das mit dem Geruch sei erst später hinzugekommen. F.________ habe ihm gesagt, dass er stinke und erst wiederkommen dürfe, wenn er sich gewaschen habe. Seine diesbezüglichen Aussagen stimmen mit den Aus- sagen der Zeuginnen und der Strafklägerin überein. Er räumte folglich ein, dass ihm die Gründe für die Hausverbote kommuniziert und damit bekannt gewesen sind. Die Hausverbote vor 2013 seien ausgesprochen worden, da er stinke (pag. 143, Z. 11-20). Das Hausverbot 2013 habe er von der Polizei erhalten (pag. 143, Z. 42). Die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 habe er mit Rechtsanwältin Dr. D.________ abgeschlossen und ihr gesagt, dass er sich bis Ende Jahr [2014] nicht mehr in der H.________ aufhalten werde. Daran habe er sich gehalten (pag. 144, Z. 17-19). Er habe die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 als Stillhalteabkommen auf- gefasst. Im neuen Jahr [2015] habe er gedacht, dass es jetzt genug sei und er nun wieder ins Haus könne, da ihm Frau Q.________ gesagt habe, dass das Verbot für 16 die H.________ nur bis Ende Jahr gelte. Auch Herr R.________ habe ihm gesagt, dass er wieder rein könne. Die Vereinbarung habe er aus Goodwill unterschrieben (pag. 145, Z. 8-16). Er bestätigte seine Aussage, wonach er am 8. Juli 2015 in der Zweigstelle I.________ gewesen sei, damit er überhaupt noch in eine H.________ könne. Er finde es unglaublich, dass er in der ganzen Region in keine H.________ mehr dürfe (pag. 145, Z. 27-29). Auf Vorhalt, dass die Vereinbarung nicht befristet sei, gab er an, dass dies formell stimme. Er habe die Vereinbarung aber mehr ge- sehen, um die Folgen zu glätten (pag. 145, Z. 34-35). Auf Vorhalt des Schreiben von Rechtsanwältin Dr. D.________ vom 29. Juni 2015 (pag. 13) führte der Be- schuldigte aus, dass es sein könne, dass es aufgrund des Vorfalls vom 20. Juni 2015 geschrieben worden sei, als er versucht habe, Kontakt aufzunehmen (pag. 146, Z. 9-11). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Gül- tigkeit der Hausverbote widersprüchliche Aussagen machte. Zu Beginn der polizei- lichen Einvernahme hat er noch ausgeführt, dass er der Meinung gewesen sei, dass das Hausverbot 2015 nicht mehr gültig gewesen sei. Diese Aussage bestätig- te er anlässlich der Hauptverhandlung. Direkt darauf angesprochen, ob er davon ausgehe, dass das Hausverbot nicht gültig sei, erwiderte der Beschuldigte hinge- gen, in der H.________ müsse er es ja befolgen, für den Rest des Hauses gelte es jedoch insbesondere dann nicht, wenn ihm jemand den Zutritt ausdrücklich erlaube (pag. 144, Z. 27-30). Dem Beschuldigten kann hinsichtlich seiner Ansicht betref- fend die Gültigkeit der Hausverbote nicht gefolgt werden. Er macht widersprüchli- che und teilweise ausweichende Aussagen. Er legt sich deren Gültigkeit für sich so zu recht, da er einen Anspruch habe, eine H.________ aufzusuchen. Am 29. Juni 2015 wurde der Beschuldigte schriftlich darauf hingewiesen, dass das Haus- und Rayonverbot in den H.________ weiterhin andauere und auch jegliche Kontakt- nahme zu den Mitarbeitenden zu unterlassen sei (pag. 13). Der Beschuldigte wur- de darin auch aufgefordert, die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 einzuhalten. Dieser Vereinbarung ist unter anderem zu entnehmen, dass es der Beschuldigte zu unter- lassen habe, Häuser und Rayons, in denen Stiftungsräte und Mitarbeitende der H.________ wohnen, zu betreten (pag. 9). Selbst bei Einhaltung dieser Vereinba- rung bis Ende 2014 würde eine Ausnahme vom Rayon-, Haus- und Kontaktverbot nur für die Veranstaltungen K.________ Geltung haben. Bereits am 22. November 2014 wurde dem Beschuldigten in einem Brief von Rechtsanwältin Dr. D.________ aber mitgeteilt, sein Verhalten könne in keiner Weise mehr toleriert werden. Er hat gegen die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 verstossen. Es kann also nicht mehr da- von ausgegangen werden, der Beschuldigte habe die Vereinbarung eingehalten und damit Lockerungen der Verbote verdient; insbesondere kann er auch nicht mehr einfach angenommen haben, die Hausverbote würden nicht mehr gelten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte kaum derart darauf bedacht gewesen wäre, die Räumlichkeiten nicht zu betreten, wenn er tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass das Haus- verbot nicht mehr gelte. Zum Brief an E.________ gab der Beschuldigte an, dass dies letztes Jahr im Au- gust gewesen sein könne. Dies wäre der zweite Brief. Er habe sicher niemandem Angst machen wollen, sondern nur mitteilen, dass sie ihre Mitarbeiter nicht als Gei- 17 sel nehmen und überall «Seich» erzählen solle. Er habe sicher nicht sagen wollen, dass er sie ermorden wolle. Er hätte schon die Waffen dazu, aber dies würde er nicht tun (pag. 146, Z. 29-40). Im H.________ hätten sie den Brief nicht annehmen wollen, dann habe er ihn halt bei ihr privat eingeworfen (pag. 147, Z. 4-5). Auf Fra- ge zu den Waffen ergänzt der Beschuldigte, dass er Sanitätssoldat gewesen sei und eine Pistole habe. Das sei aber kein Thema für ihn. Hätte er dies tun wollen, hätte er dies tun können. Dies habe er nur gesagt, da ihm unterstellt worden sei, dass er E.________ etwas habe antun wollen (pag. 149, Z. 9-13). Der Beschuldigte bestätigte, das Wohndomizil von E.________ am 15. Juli 2015 aufgesucht zu ha- ben, um einen Brief in den Briefkasten zu werfen. Er stellte auch nicht in Abrede, das Schreiben verfasst zu haben. Zusammenfassend bestätigte der Beschuldigte den äusseren Ablauf der ihm vor- geworfenen Taten. 11.3 Fazit Unter Würdigung sämtlicher Beweise schliesst sich die Kammer dem zutreffenden Fazit des bestrittenen Sachverhalts der Vorinstanz an (pag. 179, S. 20 der Urteils- begründung): 1) Gründe für das Hausverbot vom 10. Juni 2013 und die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 waren der unangenehm starke Körpergeruch des Beschuldigten sowie dessen laute Reaktionen und Be- schimpfungen gegenüber den Mitarbeitenden der H.________. […] 2) Der Beschuldigte betrat die Räumlichkeiten der H.________ im fraglichen Zeitraum gemäss Strafbefehl in dubio pro reo zwei Mal: Einmal am 20. Juli 2015 im H.________ am .________(Adresse), und einmal am 8. Juli 2015 in der Filiale I.________ am .________(Adres- se). Für den darüber hinausgehenden Zeitraum sind keine Aufenthalte in den Räumlichkeiten erstellt. 3) Der Beschuldigte hielt sich zudem aber mehrfach im Treppenhaus des H.________ auf. Dies ei- nerseits, weil er den Kontakt mit den Mitarbeitenden und Funktionären der C.________ suchte. Andererseits aber auch, weil ihm bei verschiedenen Gelegenheiten Herr R.________ vom L.________ mündlich den Zutritt zum Gebäude erlaubte, oder weil er von der M.________ und Herrn S.________ zum Kaffee eingeladen wurde. Weder Herr R.________ noch Herr S.________ wurden im Rahmen des Verfahrens zur Sache einvernommen. In dubio pro reo muss daher zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass er für jeden seiner Auf- enthalte im Treppenhaus eine mündliche Genehmigung einer der im H.________ ansässigen Institutionen hatte, welche das grundsätzlich bestehende Hausverbot in Bezug auf das Treppen- haus aufhob […]. Ergänzend zu den Schlussfolgerungen der Vorinstanz erachtet es die Kammer als erstellt, dass sich der Beschuldigte am Abend des 15. Juli 2015 vor dem Haus der Geschäftsführerin E.________ aufhielt und den Hauseingang betreten hat. Darüber hinaus gelangte die Kammer zum Schluss, dass den Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Gültigkeit der Hausverbote nicht gefolgt werden kann. Er machte widersprüchliche und teilweise ausweichende Aussagen. Am 29. Juni 2015 wurde der Beschuldigte schriftlich darauf hingewiesen, dass das Haus- und Rayonverbot in den H.________ weiterhin andauert und auch jegliche Kontaktnahme zu den Mitarbeitenden zu unterlassen ist. Insbesondere kann er auch nicht mehr einfach 18 angenommen haben, die Hausverbote würden nicht mehr gelten. Deshalb sieht es die Kammer als erwiesen an, dass der Beschuldigte um die andauernde Gültigkeit der Hausverbote wusste. Andernfalls wäre er kaum derart darauf bedacht gewe- sen, die Räumlichkeiten nicht zu betreten, wenn er tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass das Hausverbot nicht mehr gelten würde. III. Rechtliche Würdigung 12. Hausfriedensbruch 12.1 Allgemeines Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Hausfriedensbruch kann auf die kor- rekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 180 f., S. 21-22; pag. 182 f., S. 23-24; pag. 186, S. 27 der Urteilsbegründung). Ein Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB verletzt die Freiheit des Berechtigten zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Die geschützten Objekte sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N 12 f. zu Art. 186). Die Räumlichkeiten der H.________ und der dazugehörenden Filialen als abgeschlossene Räume ei- nes Hauses sowie das private Wohndomizil der Strafklägerin sind vom Tatbestand von Art. 186 StGB erfasst und werden geschützt. Geschützt wird auch der unmit- telbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet be- deutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlo- sigkeit (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N 16 zu Art. 186). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erstreckt sich das Hausrecht der Strafklägerin über ihre eigentlichen Wohnräume hinaus auch auf den Hauseingang, welcher erhöht und von aussen über eine Treppe zugänglich ist, den Garten und die Zufahrt. Den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin E.________ ist zu ent- nehmen, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Garten, welcher durch einen Zaum umrundet war, gehandelt hat. Die Briefkästen hätten sich vor der Türe be- funden und um zum Hauseingang zu gelangen, musste zuerst der Garten durch- quert werden. Dieser private Bereich grenzt sich erkennbar von der öffentlichen Strasse ab (pag. 181, S. 22 der Urteilsbegründung). 12.2 Strafanträge Geschädigte eines Hausfriedensbruchs können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen für die von ihnen gehaltenen Liegenschaften sein. Berechtig- ter i.S.v. Art. 186 ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht. Berechtigter kann also nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter sein. Von der Berechtigung ist der Wille des Berechtigten zu unterscheiden: Letzteren kann auch ein Vertreter mit oder ohne Vollmacht zum Ausdruck bringen und damit das Hausrecht für den Berechtigten ausüben. Als Vertreter kommt der Hausgenos- se, ein Familienangehöriger, ein Angestellter, ein Nachbar etc. in Frage. Weist der Vertreter eine unerwünschte Person erfolglos weg, so ist es Sache des Berechtig- ten, fristgerecht Strafantrag gegen die Täterschaft zu stellen oder einen vom Ver- 19 treter gestellten Strafantrag zu bestätigen. Genehmigen kann der Berechtigte innert Frist auch das Vorgehen eines ohne Vollmacht handelnden Vertreters (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N 18-20 zu Art. 186). Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die C.________ als Mieterin ihrer Ladenloka- litäten sowohl am .________(Adresse) als auch in der Filiale I.________ Berechtig- te i.S.v. Art. 186 StGB ist. Ihr Wille wurde gegenüber dem Beschuldigten in Form des Hausverbots vom 10. Juni 2013 durch E.________, Direktorin, und in Form der Vereinbarung vom 1. Juli 2014 durch die – sowohl in Bezug auf die Räumlichkeiten der H.________ als auch in Bezug auf das Wohndomizil der Privatklägerin E.________ – rechtsgültig legitimierte Rechtsvertretung Dr. D.________ kundge- tan. Beide Personen waren dazu berechtigt. Betreffend die Strafanträge hat Rechtsanwältin Dr. D.________ insgesamt drei Schreiben/Strafanzeigen einge- reicht, welche die Vorinstanz als gültige Strafanträge qualifizierte (pag. 181 f., S. 22 f. der Urteilsbegründung). Der Strafantrag beinhaltet eine Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafver- folgung stattfinden soll (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., N 47 zu Art. 30). Eine Strafanzeige genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechen- de Wille aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., N 49 zu Art. 30). In den Schreiben/Strafanzeigen umschreibt Rechtsanwältin Dr. D.________ den Sachverhalt und beantragt Untersuchungen an die Hand zu nehmen und die nötigen Massnahmen zu treffen. Die Vorausset- zung der genauen Sachverhaltsumschreibung, für welche die Strafverfolgung ver- langt wird und die eigentliche Willensäusserung, dass eine solche Strafverfolgung verlangt wird, gehen aus diesen Schreiben/Strafanzeigen hervor, weshalb sie als Strafanträge zu qualifizieren sind. Da diese drei Schreiben/Strafanzeigen von Rechtsanwältin Dr. D.________ und nicht durch die Strafklägerinnen selbst eingereicht wurden, ist zu klären, ob Rechtsanwältin Dr. D.________ bevollmächtigt und damit befugt gewesen ist, die Strafanträge für die Strafklägerinnen zu stellen. Es ist möglich, dass sich Antrags- berechtigung und die Befugnis zum Stellen eines Antrags nicht in allen Fällen de- cken: Es gibt Nicht-Antragsberechtigte, die das Antragsrecht eines anderen (An- tragsberechtigten) rechtsgültig ausüben können, etwa gewillkürte Stellvertreter (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., N 5 zu Art. 30), weshalb Rechtsanwältin Dr. D.________ somit grundsätzlich befugt war, die vorgenannten Strafanträge namens ihrer Klientinnen zu stellen. Es liegen insgesamt zwei Vollmachten vor. Die Vollmacht für die Vertretung der C.________ datiert vom 23. Juni 2015 (pag. 7) und die eingereichte Strafanzeige vom 9. Juli 2015. Rechtsanwältin Dr. D.________ war zu diesem Zeitpunkt folglich bereits bevollmächtige Vertreterin der C.________ und somit zum Einreichen der Strafanzeige und des Strafantrags in deren Namen befugt. Die Vollmacht für die Vertretung von E.________ datiert vom 28. Oktober 2015 (pag. 60). Die Schreiben, worin der Hausfriedensbruch und die Drohung der 20 Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurden, datieren bereits vom 17. Juli 2015 (Hausfriedensbruch) und vom 3. August 2015 (Drohung). Die StPO regelt den Rechtsbeistand, u.a. der Privatklägerschaft, in Art. 127. Nicht geregelt werden die Formvorschriften hinsichtlich der Vertretung. Im Gegensatz dazu sieht Art. 129 StPO für die Wahlverteidigung vor, dass diese eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung voraussetzt (Abs. 2). Es besteht Einig- keit darüber, dass das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht bloss eine Ord- nungsvorschrift ist, deren Verletzung, d.h. die Ausübung der Tätigkeit als Wahlver- teidigung ohne Vollmacht, nicht die Ungültigkeit der Verfahrenshandlung zur Folge hat, an der die Wahlverteidigung teilgenommen hat (RUCKSTUHL, in: Basler Kom- mentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 6 zu Art. 129). Das erfolgreiche Zustande- kommen eines vollkommen zweiseitigen Vertrags, und dabei handelt es sich bei einem entgeltlichen Auftragsverhältnis, wie etwa der Bestellung einer Verteidigung, setzt gemäss Art. 1 OR eine gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien voraus, üblicherweise gegliedert in die Anfrage des Beschuldigten um Übernahme der Verteidigung und Annahme dieser Anfrage durch den Anwalt. Durch eine Vollmacht wird das i.d.R. insofern ausgedrückt, als dass die beschuldig- te Person durch Unterzeichnung der Vollmacht ihren Willen bezeugt und die Ver- teidigung dasselbe durch das Einreichen der Vollmacht tut (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 7 zu Art. 129). Bei einem Rechts- handlungsauftrag wird im internen Verhältnis die Vollmacht durch den Auftragsum- fang begrenzt. Gegenüber Dritten bestimmt die Vollmacht primär die Parteien des Ausführungsgeschäfts, aber auch den Inhalt und den Umfang der Ermächtigung (WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., N 7 zu Art. 396). Zur Form der Vollmacht wird auf Art. 395 OR verwiesen, wonach diese formfrei zustan- de kommt (WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., N 7 zu Art. 396). Auch in den allgemeinen Bestimmungen wird ausgeführt, dass eine Voll- macht formfrei erteilt werden kann (WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 6. Aufl., N 14 zu Art. 33). Schriftlichkeit der Vollmacht kann entweder von den Parteien rechtsgeschäftlich vorgeschrieben oder vom Gesetz verlangt werden. Zudem kann die Bevollmächtigung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., N 14 f. zu Art. 33). Weitere Vorschriften zur Schriftlichkeit der Vollmacht sind der StPO nicht zu ent- nehmen, im Gegensatz bspw. zur ZPO, die in Art. 68 Abs. 3 explizit erwähnt, dass sich der Vertreter einer Partei durch eine Vollmacht auszuweisen hat. Doch wird ausgeführt, dass von Gesetzes wegen auch hier die mündliche Vollmachtserteilung genügen muss (TENCHIO, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 14 zu Art. 68). In einem Entscheid des Bundesgerichts (6B_545/2016 vom 6. Februar 2017) hat Rechtsanwalt B Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Berufsgeheim- nisverletzung z.N. der J.________ A. gestellt. Er legitimierte sich mit einer Voll- macht, die vom Präsidenten der J.________ A., von C., unterschrieben worden war. Dieser ist als Kollektivzeichnungsberechtigter im Handelsregister eingetragen (E. 1). C. sei kollektiv Zeichnungsberechtigter, weshalb die fragliche Vollmacht an Rechtsanwalt B. grundsätzlich von der Vizepräsidentin oder von einem Mitglied des Stiftungsrates hätte mitunterzeichnet werden müssen. Die Nichteinhaltung dieser 21 privatrechtlichen Regelung führt aber nicht ohne weiteres dazu, dass der einzig vom Präsidenten mandatierte Rechtsanwalt nicht gültig Strafanzeige einreichen kann. Weiter ist davon auszugehen, dass der Strafantrag nicht gegen den Willen der Gesellschaftsorgane gestellt wurde (E. 1.4). Aus den Umständen, dass Rechtsanwältin Dr. D.________ in der gleichen Angele- genheit bereits die C.________ vertrat und von E.________ schliesslich über den Vorfall an ihrer Privatadresse informiert worden war und auch keine gegenteiligen Anzeichen vorliegen, dass die gestellten Strafanträge nicht ihrem Interesse ent- sprachen, geht auch die Kammer davon aus, dass Rechtsanwältin Dr. D.________ befugt war, die Strafanträge zu stellen. Schliesslich wäre mangels anderer Reakti- on seitens der Privatklägerin und der nachträglich unterzeichneten Vollmacht vom 28.10.2015 von einer Genehmigung dieser Handlung auszugehen. 12.3 Vorfall vom 8. Juli 2015 in der H.________, Zweigstelle I.________ Die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz werden der Vollstän- digkeit halber nochmals wiedergegeben (pag. 183, S. 24 der Urteilsbegründung): Zu öffentlichen Gebäuden des Gemeinwesens, wie etwa Verwaltungsgebäuden, darf der Zutritt nur verweigert werden, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen und das Verbot verhältnismässig ist (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., 2013; Urteilsbesprechung in SJZ 79/1983, S. 146 ff., S. 146). Dabei ist es statthaft, die Erlaubnis zum Betreten eines Raumes, selbst wenn er dem Publi- kum offen steht, von bestimmten Voraussetzungen, auch solchen persönlicher Natur, abhängig zu machen. Wer eintritt, ohne dass sie vorliegen, begeht alsdann Hausfriedensbruch (DONATSCH, a.a.O., S. 479). Handelt es sich hingegen um private Gebäude, welche einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, liegt die einzige Grenze der Zutrittsverweigerung im Diskriminierungsverbot (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, 2013, Art. 186 N 31). Der Homepage der H.________ lässt sich entnehmen, dass die C.________ Trä- gerin eines T.________ sei. Sie sei politisch und konfessionell neutral und gewähr- leiste die professionelle Führung der angeschlossenen H.________. Die J.________ werde von den Gemeinden und vom Kanton finanziell unterstützt (http://www.H.________.ch/Überuns/Organisation.aspx, letztmals besucht am 19.12.2017). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass neben der Beachtung des Diskriminierungsverbots der Zutritt zur H.________ nur verweigert werden kann, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen und das Verbot verhältnismässig ist. Die Hausordnung der C.________ sieht vor, dass sich Kundinnen und Kunden so zu verhalten haben, dass andere Besucherinnen und Besucher sowie Arbeitsabläu- fe in der H.________ nicht gestört werden (z.B. Geruchs- oder Lärmimmissionen). Wer diese Bestimmungen wiederholt verletzt, sich respektlos gegenüber anderen Besuchenden oder dem Personal gegenüber verhält, kann von der H.________ vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden. Als Gründe für das Hausverbot vom 10. Juni 2013 werden Belästigungen, Be- schimpfungen und Drohungen aufgeführt. Dieses Hausverbot wurde dem Beschul- digten schriftlich mitgeteilt und von der Polizei ausgehändigt. Diese Gründe werden in Ziffer 1 der Vereinbarung vom 1. Juli 2014 wieder aufgegriffen. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte vermehrt mündlich von den Mitarbeitern darauf hingewie- 22 sen, dass er aufgrund seines Körpergeruchs und seiner Verwahrlosung die H.________ zu verlassen habe. Bei den angeführten Gründen handelt es sich um sachliche Gründe, welche in der Hausordnung der C.________ aufgeführt sind. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Hausverbot vom 10. Juni 2013 lebenslang ausgesprochen worden ist und die Vereinbarung vom 1. Juli 2014 bis auf weiteres gilt. Die Vorinstanz hat fundiert dargelegt, dass ein lebenslanges und unbefristetes Hausverbot unverhältnismässig sei und sich mit der Frage, ob die zeitliche Unverhältnismässigkeit zur Ungültigkeit des Hausverbots führe, auseinan- dergesetzt. Die Kammer schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach von einer grundsätzlichen Gültigkeit des Hausverbots auszugehen sei, wobei dieses aber verhältnismässig auszulegen und gegebenenfalls zeitlich zu be- fristen sei. In der Praxis würden Hausverbote für private, der Öffentlichkeit zugäng- liche Räumlichkeiten – etwa für Warenhäuser – auf zwei Jahre begrenzt. Eine sol- che Begrenzung erscheine auch für den hier vorliegenden Fall angemessen (pag. 185, S. 26 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte besuchte am 8. Juli 2015 ohne Einwilligung der Strafklägerin und entgegen dem Hausverbot die Räumlichkeiten der H.________ in der Zweigstelle I.________. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die Gültigkeit der Vereinbarung widersprüchliche und teilweise ausweichende Aussagen macht, weshalb er auch nicht mehr einfach angenommen haben kann, die Hausverbote würden nicht mehr gelten. Er kannte den Inhalt der Hausverbote und es war ihm deshalb bewusst, dass er mit seinem Besuch der Räumlichkeiten der H.________ die Hausrechte der C.________ verletzte. Er hat sich folglich durch das Betreten der Räumlichkeiten der H.________ des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 12.4 Vorfall vom 15. Juli 2015 an der Wohnadresse der Strafklägerin E.________ Mit Vereinbarung vom 1. Juli 2014 verpflichtete sich der Beschuldigte, das Betreten von Häusern, in denen Stiftungsräte und Mitarbeitende der H.________ wohnen, zu unterlassen. Dem Beschuldigten war der Inhalt der Vereinbarung bekannt und er wusste deshalb, dass er E.________ zu Hause nicht aufsuchen durfte. Nichts- destotrotz betrat er am 15. Juli 2015 den Hauseingang des Wohndomizils von E.________, um dort einen Brief einzuwerfen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er den Brief in der H.________ nicht habe abgeben können. Die Abgabe des Briefes kann nicht als Grund und Rechtfertigung des Betretens des Hauseingangs aufgeführt werden. Der Hauseingang befindet sich ausserhalb der Haustüre und ist von der Strasse her über den Hauszugang und eine Treppe erreichbar. Er kannte den Inhalt der Vereinbarung vom 1. Juli 2014 und es war ihm deshalb bewusst, dass er mit dem Einwerfen des Briefes das Hausrecht von E.________ verletzte. Er hat sich folglich durch das Betreten des Hauseingangs von E.________ des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 13. Drohung Für die rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 187 ff., S. 28-30 der Urteilsbegründung). 23 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Brief und seine darin gemachten Aussagen im Hinblick auf die Gesamtsituation durchaus geeignet ist, die Strafklä- gerin E.________ in Angst zu versetzen. Im Interesse der H.________ und gestützt auf die dort geltende Hausordnung hat sie die Hausverbote gegen den Beschuldig- ten ausgesprochen. Der Beschuldigte weiss, dass sie nicht erfüllen kann, was er von ihr verlangt. Dennoch schreibt er ihr und beginnt mit «bitte lesen Sie diesen Brief genau durch, es könnte wichtig für Sie sein» und schliesst schliesslich mit den Worten «anerkennen Sie auf der Stelle die Unrechtmässigkeit Ihrer wiederholten Hausverbote, es könnte für Sie selber wichtig sein!». Im Gesamtkontext ist ihre Angst nachvollziehbar und berechtigt, schliesslich kann sie seine Aufforderungen nicht erfüllen und kennt seinen nächsten Schritt nicht. Der Konflikt mit dem Be- schuldigten geht bereits Jahre zurück. Dass er diesen nun auch auf die Privatper- son E.________ überträgt und den Brief persönlich an ihrem privaten Wohndomizil einwirft, hat ebenfalls eine gewichtige Wirkung. Demnach hat der Beschuldigte mit diesem Schreiben an die Strafklägerin E.________ von Anfang August 2015 den objektiven und subjektiven Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und ist entsprechend schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 14. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und der Aspe- ration sind zutreffend. Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 189 ff., S. 30-32 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der Drohung und des Hausfriedensbruchs in drei Fällen schuldig gemacht. Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs vom 20. Juni 2015 ist bereits rechtskräftig, die dazugehörige Strafzumessung hingegen noch nicht. Sowohl der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB als auch der Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bedroht. Bereits an dieser Stelle kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässig- keitsprinzip zu wahren (BGE 137 IV 249 ff., E. 3.1). Dieses gebietet, dass bei alter- nativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt wird, die am wenigsten stark in die persönli- che Freiheit des Betroffenen eingreift, bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 137 IV 249, E. 3.1). Die Geldstrafe gilt es somit grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die für ein Abweichen vom Grundsatz der Subsidiarität der Freiheitsstrafe sprechen. Da die Kammer für die zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet, findet das Asperationsprinzip nach Art. 49 24 Abs. 1 StGB Anwendung. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen sind hier jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der or- dentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig ge- macht. Jedoch kann keine dieser einzelnen Taten als schwerer gewichtet werden als die andere, weshalb bezüglich der Hausfriedensbrüche eine Tatgruppe gebildet wird und eine Gesamtstrafzumessung vorzunehmen ist. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt. Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Drohung als schwerstes Delikt aus- zugehen. Dafür wird in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. In einem zweiten Schritt ist die festgelegte Einsatzstrafe infolge der weiteren Schuld- sprüche wegen Hausfriedensbruchs (Tatgruppe) angemessen zu erhöhen. 15. Einsatzstrafe: Drohung 15.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (VBRS- Richtlinien, Stand 1.7.2015, S. 49) sehen für eine Drohung eine Strafe von 60 Stra- feinheiten vor. Der Beschuldigte schrieb der Strafklägerin E.________ aufgrund der andauernden Auseinandersetzungen einen Brief, der unter anderem Äusserungen wie «bitte le- sen Sie diesen Brief genau durch, es könnte sehr wichtig für Sie sein» und «aner- kennen Sie auf der Stelle die Unrechtmässigkeit Ihrer wiederholten Hausverbote, es könnte für Sie selber wichtig sein!» beinhaltete. Zwar nannte der Beschuldigte keine direkten Rechtsgüter, im Gesamtkontext der Problematik wurde E.________ dennoch erheblich in Angst versetzt und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Die eigentliche Problematik dreht sich um die Besuche der H.________. Indem der Beschuldigte den Brief an die Direktorin E.________ adressierte und sie an ihrem privaten Domizil aufgesucht hat, um den Brief in den Briefkasten zu werfen, sprach er nun explizit auch E.________ als Person an. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Mit dem Schreiben an E.________ wollte er in dieser Situation seinen Willen durchsetzen und die Strafklägerin zu einem Ver- halten bewegen, um die H.________ wieder besuchen zu dürfen. Die Drohung war vermeidbar. Auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist in Vergleich zum Strafrahmen von einem leichten Verschulden auszugehen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen im unteren Be- reich anzusiedeln und damit als leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 20 Ta- gessätzen erscheint für die Kammer in Anbetracht des Gesagten als angemessen. 25 16. Tatgruppe Hausfriedensbruch 16.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen bei Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausver- bots eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015, S. 49). Der Beschuldigte besuchte trotz schriftlich und mündlich eröffnetem Hausverbot am 20. Juni 2015 die H.________ am .________(Adresse), am 8. Juli 2015 die H.________ der Zweigstelle I.________ und schliesslich am 15. Juli 2015 das pri- vate Domizil der Strafklägerin E.________. In jedem der drei Fälle hat der Be- schuldigte das ihm sowohl schriftlich als auch mündlich eröffnete Hausverbot ver- letzt und die Räumlichkeiten bzw. den Hauseingang gegen den Willen der Berech- tigten betreten. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei den H.________ um öffentlich zugängliche Räume handelt, während er am Wohndomizil der Strafklägerin in den Privatbereich eingedrungen ist. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden nach wie vor als leicht einzustufen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Beweggründe für das mehrfache Aufsuchen und Betreten der H.________ wie auch des Wohndomizils von E.________ einerseits darin lagen, dass er mit den Verantwortlichen über die gegen ihn ausgesprochenen Hausverbote und die gene- relle Situation reden wollte, und andererseits, dass er schlicht die H.________ wie- der aufsuchen möchte. Zweck seines Verhaltens war stets die Aufhebung der Hausverbote. Die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen im unteren Be- reich anzusiedeln und damit als leicht einzustufen. Hierfür wird eine Strafe von 20 Tagessätzen festgesetzt. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 15 Tagessätzen, so dass die Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen auf 35 Tagessätze zu erhöhen ist. 17. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 196, S. 37 der Urteilsbegründung): Vorleben Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben in Bern bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hat einen Bruder und besuchte die Primar- und Sekundarschule in Bern (p. 27). Der Beschuldigte hat drei einschlägige Vorstrafen wegen Drohung und Hausfriedensbruchs, die letzte aus dem Jahr 2012 (p. 47 f.). […] Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Ein Geständnis wirkt sich zugunsten des Täters strafmildernd aus, wenn es auf Einsicht und Reue schliessen lässt und zur Tataufdeckung über den eigenen Anteil hinaus beiträgt (Urteil BGer 6B_426/2010 E. 1.5), nicht aber wenn die Taten gar nicht überzeugend hätten bestritten werden können (Urteil BGer 6B_473/2011 E. 5.4). 26 Der Beschuldigte hat den Sachverhalt weitgehend eingestanden und steht zu dem, was er gemacht hat. Er hat aus der Überzeugung heraus gehandelt, unrecht behandelt worden zu sein, und er sieht auch anlässlich der Hauptverhandlung keine Schuld bei sich, sondern vielmehr bei den anderen. Ein- sicht oder Reue sind keine erkennbar, weshalb eine Strafmilderung nicht angezeigt ist. Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte arbeitet gelegentlich als Hilfsarbeiter oder als Tellerwäscher (p. 27, 148). Er hat kein Einkommen und war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung obdachlos. Er verfügt über ein sehr geringes Vermögen (ca. CHF 2'000.00), von welchem er derzeit lebt (p. 148). […] Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 6. März 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte einschlägig wegen Drohung und Hausfriedensbruchs vorbestraft ist (pag. 287 f.), was sich straferhöhend auswirkt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte zwar geständig ist, die Schuld aber nicht bei sich sah, son- dern vielmehr bei den anderen und in den ungerechtfertigten Hausverboten suchte. Er zeigte keine Einsicht und Reue, weshalb sich sein Geständnis nicht strafmin- dernd auswirkt. Es sind keine Umstände bekannt, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten begründen würden. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. Eine Er- höhung von 5 Tagessätzen auf 40 Tagessätze erachtet die Kammer nach dem Ge- sagten als angemessen. 18. Konkretes Strafmass Für die Schuldsprüche wegen Drohung und mehrfachen Hausfriedensbruchs er- achtet die Kammer eine Strafe von 40 Tagessätzen als angemessen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat sich bei mittellosen Tätern für einen Mindesttagessatz von CHF 10.00 ausgesprochen (DOLGE, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., N 44 zu Art. 34; BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4). Der Beschuldigte verfügt über kein Einkommen und über nur ein sehr gerin- ges Vermögen, mit welchem er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Die Kammer er- achtet deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 10.00 als angemessen. Zu prüfen ist zudem, ob vorliegend die Voraussetzungen für den bedingten Straf- vollzug erfüllt sind: Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- 27 heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Subjektiv ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (DONATSCH [HRSG,], FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle wei- teren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren straf- rechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Einschlägige Vorstrafen schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus. Dem Richter steht bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (DONATSCH [HRSG,], FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Die Vorinstanz hat sich für einen unbedingten Vollzug der Strafe ausgesprochen. Sie führte aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung nach wie vor die Gründe für die gegen ihn ausgesprochenen Hausverbote und deren Rechtsmässigkeit bestritten habe. Er habe sich uneinsichtig gezeigt und habe wei- terhin das Bedürfnis, die Sache mit den involvierten Personen der H.________ - insbesondere E.________ - zu klären. Es müsse damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte weiterhin unbefugterweise Räumlichkeiten der H.________ aufsu- chen werde, um Mitarbeitende zur Rede zu stellen. Das Bedürfnis, das H.________ weiterhin betreten zu können, habe der Beschuldigte denn auch an- lässlich der Hauptverhandlung geäussert (pag. 145 Z. 9 f.). Des Weiteren gehe der Beschuldigte nach wie vor davon aus, E.________ würde ihn im H.________ ver- leumden und sich so die Unterschriften der übrigen Mietparteien für die Hausverbo- te gegen ihn erschleichen (p. 144 Z. 22-24, 29 f., 35). Es sei nicht auszuschliessen, dass es seitens des Beschuldigten zu weiteren Ausfälligkeiten, mitunter auch Dro- hungen, gegenüber der Strafklägerin kommen werde. Der Beschuldigte sei mehr- fach wegen Drohung und Hausfriedensbruch vorbestraft, das letzte einschlägige Urteil sei im Jahr 2012 ergangen (pag. 198, S. 39 der Urteilsbegründung). Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Die Strafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00, total ausmachend CHF 400.00, wird da- her unbedingt ausgesprochen. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 28 Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldig- ten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘365.00 (inkl. Urteilsbegründung), aufzuerlegen. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 455.00, werden aus- geschieden und vom Kanton Bern getragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungs- verfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden gestützt auf Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) und die Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Be- schluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011 auf CHF 2'000.00 be- stimmt. 20. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der Beschuldigte hatte im erstinstanzlichen Verfahren keine Verteidigung, zu deren Bezahlung er Aufwendungen gehabt hätte. Die Kammer schliesst sich den Aus- führungen der Vorinstanz an, wonach sein persönlicher Zeitaufwand angesichts der relativen Einfachheit des Verfahrens und des geringen Arbeitsaufwands (polizeili- che Einvernahme, Einsprache Strafbefehl, einmaliges Erscheinen an Haupt- verhandlung) nicht über dem lag, was dem in ein Strafverfahren involvierten Bürger auch ohne Entschädigung zugemutet werden kann (pag. 200, S. 41 der Urteilsbe- gründung). Dem Beschuldigten wird daher keine Entschädigung ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mit Verfügung vom 13. April 2016 wurde dem Beschuldigten im Berufungsverfah- ren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für ange- messen erachteten Kostennote vom 8. Juni 2017 (pag. 320 f.) auf insgesamt CHF 3‘708.45 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘708.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21. Entschädigung der Strafklägerinnen Die von der Vorinstanz zugunsten der privat vertretenen Strafklägerinnen verfügte Entschädigung von CHF 4‘505.20 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Ver- fahren ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls zu bestätigen und wird dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 29 Die Entschädigung der Strafklägerinnen für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren wird entsprechend der von Rechtsanwältin Dr. D.________ eingereichten Kostennote (pag. 317) auf CHF 1‘713.10 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 30 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. März 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Hausfriedens- bruchs, angeblich begangen im Zeitraum von ca. Juni 2015 bis 19. Juni 2015, sowie vom 21. Juni 2015 bis ca. anfangs Juli 2015 in Bern, zum Nachteil der C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 455.00, an den Kanton Bern; 2. A.________ schuldig erklärt wurde des Hausfriedensbruchs, begangen am 20. Juni 2015 in Bern, zum Nachteil der C.________; II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Drohung, begangen anfangs August 2015 in Bern, zum Nachteil von E.________; 2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 2.1 am 08.07.2015 in Bern, zum Nachteil der C.________; 2.2 am 15.07.2015 in Bern, zum Nachteil von E.________ III. A.________ wird aufgrund des Schuldspruchs gemäss Ziffer I. 2. und der Schuldsprüche in Ziffer II. hiervor in Anwendung der Art. 30, 34, 47, 49 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186 StGB Art. 426 Abs. 1, 428, 433, 436 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend total CHF 400.00; 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘365.00; 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Strafklägerinnen E.________ und C.________ von CHF 4‘505.20, für Ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfah- ren; 31 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Strafklägerinnen E.________ und C.________ von CHF 1‘713.10, für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Ver- fahren; IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung 16.16 200.00 CHF 3'233.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 200.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'433.75 CHF 274.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'708.45 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘708.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin C.________, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ - der Strafklägerin E.________, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 8. Juni 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Dezember 2017) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 32