der Sachbeschädigung, begangen am 10.12.2013 in Bern zum Nachteil der C.________ sowie zum Nachteil von B.________; und sie wird in Anwendung der Artikel 30, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend total CHF 800.00; der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt; 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘529.60;