20. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Sie wird daher zur Bezahlung der entstandenen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, verurteilt. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen. 10 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________, vgt., wird schuldig erklärt