19. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Beschuldigte hat demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘529.60 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) zu tragen.