In Anwendung von Art. 126 StPO und Art. 41 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sowie unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 203f., S. 27f. der Entscheidbegründung) wird die Beschuldigte 9 verurteilt, der Privatklägerin den ihr durch das strafbare Handeln der Beschuldigten entstandene Schaden in der Höhe von CHF 899.95 zu ersetzen. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden weder erstinstanzlich noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung