Das Ausfällen einer Verbindungsbusse erscheint vorliegend sowohl aus spezialals auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt, weswegen 5 Tagessätze, ausmachend CHF 200.00, auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen sind. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 18. Fazit Strafzumessung Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend CHF 800.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. V. Zivilpunkt