Die Verbindungsbusse sollte dabei grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Das Ausfällen einer Verbindungsbusse erscheint vorliegend sowohl aus spezialals auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt, weswegen 5 Tagessätze, ausmachend CHF 200.00, auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen sind.