16. Bedingter Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des gesetzlich vorgesehenen bedingten Vollzugs der Geldstrafe sprechen würden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend ausschliesslich eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht.