14. Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponente kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 200f., S. 24f. der Entscheidbegründung). Die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert (pag. 245f.). Die Beschuldigte ist auch vor oberer Instanz nicht geständig oder einsichtig, weswegen ihr kein sogenannter Geständnisrabatt gewährt werden kann. Die Täterkomponente ist daher neutral zu werten und es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten.