Dass sie aus persönlicher Verärgerung über ein unliebsames Gesprächsergebnis derart agierte, weist auf eine äusserst geringe Frustrationstoleranz hin. Die nichtigen Beweggründe, welche zu den strafbaren Handlungen geführt haben, haben sich verschuldenserhöhend auszuwirken. Dennoch ist unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten von einem leichten Verschulden und damit von einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten auszugehen.