Auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Tatbegehung, welche nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinausgeht, ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Beschuldigte aus Verärgerung über das Ergebnis der vorgängig erfolgten Coiffeurarbeit sowie über den Verlauf des Gesprächs mit der Strafklägerin und der Privatklägerin handelte. Dass sie aus persönlicher Verärgerung über ein unliebsames Gesprächsergebnis derart agierte, weist auf eine äusserst geringe Frustrationstoleranz hin.