13. Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Sachbeschädigung ist das fremde Eigentum und damit das Vermögen. Der Deliktsbetrag liegt insgesamt bei knapp CHF 5‘000.00, weswegen die Verletzung des geschützten Rechtsguts eher gering wiegt, auch wenn angesichts dieser Summe klarerweise nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Tatbegehung, welche nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinausgeht, ist von einem leichten Verschulden auszugehen.