Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 199, S. 23 der Entscheidbegründung). Der Strafrahmen der Sachbeschädigung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Von Gesetzes wegen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend ausschliesslich die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht.