ihr war bewusst, dass sich die Gegenstände, welche sie zerstört bzw. beschädigt hat, in fremdem Eigentum befanden. Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden. Die Beschuldigte hat sich daher der Sachbeschädigung zum Nachteil der 7 Strafklägerin (im Deliktsbetrag von rund CHF 4‘000.00) sowie der Privatklägerin (im Deliktsbetrag von CHF 899.95) schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 12. Allgemeines / Strafrahmen / Strafart