Die Prozessvoraussetzung des Strafantrags liegt vor (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB und pag. 15f.). Indem die Beschuldigte das iPhone der Privatklägerin sowie den Laptop und das Mobiliar der Strafklägerin gänzlich unbrauchbar machte bzw. mittels Beschädigung in seiner Funktionsweise einschränkte, hat sie bewegliche Sachen, an denen ein fremdes Eigentumsrecht bestand, zerstört bzw. beschädigt. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Die Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich; ihr war bewusst, dass sich die Gegenstände, welche sie zerstört bzw. beschädigt hat, in fremdem Eigentum befanden.