III. Rechtliche Würdigung Der Sachbeschädigung macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Sachbeschädigung zutreffend dargelegt, darauf wird verwiesen (pag. 197f., S. 21f. der Entscheidbegründung).